Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung zur Übernahme von Branntwein nach dem Branntweinmonopolgesetz
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Verpflichtung zur Übernahme von aus Topinambur hergestelltem Branntwein besteht nicht, wenn es sich bei dem verarbeiteten Topinambur nicht um solchen handelt, der von den Mitgliedern der Obstgemeinschaft gewonnen worden ist, sondern vielmehr um solchen, den der Brenner selbst erwirtschaftet hat.
- Als selbstgewonnenes Obst gelten gemäß § 9 Abs. 2 1. Alt. i.V.m. § 2 Abs. 5 Brennereiordnung nur vom einschlägigen Grundbesitzer (vgl. dazu auch § 37 Abs. 2 BranntwMonG) als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntete Topinamburs.
- Der in der Brennerei der Klägerin verarbeitete Topinambur ist kein von Mit-gliedern der Obstgemeinschaft selbst gewonnener Rohstoff, wenn nach den Vertragsgestaltungen der Brenner den gesamten Betrieb zur Herstellung des Rohstoffs gelenkt und das wirtschaftliche Risiko getragen hat.
- Eine Verpachtung an die Obstgemeinschaft liegt nicht vor, wenn sich der Verpächter den unmittelbaren Besitz (§854 BGB) an allen Pachtflächen zu-rückbehalten hat, so dass die übrigen Mitglieder nicht nach §§ 868, 956 BGB Eigentümer der unmittelbaren Sachfrüchte i.S.d. § 99 Abs. 1 BGB werden können.
Normenkette
BranntweinMonG §§ 37, 10, 76 Abs. 2; BrennereiO § 9 Abs. 2, § 2 Abs. 5
Streitjahr(e)
1999
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Zuständigkeit des Finanzgerichtes gemäß § 33 Finanzgerichtsordnung (FGO) wird vom Senat bejaht. Einer dahingehenden Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges bedarf es nicht. Denn auch seitens der Beklagten wurde die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht im Sinne von § 17a Abs. 3 GVG gerügt.
Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluß vom 22. Mai 1962 - 1 BvR 301, 302/59 - (Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen Band 14, 105 ff.) festgestellt, daß es sich bei dem Branntweinmonopol um ein Finanzmonopol handelt, das der Erzielung von Einnahmen für die Bundeskasse dient. Zugleich verfolge es wirtschafts-, insbesondere agrarpolitische Ziele, wie Förderung der Viehhaltung und Verbesserung der dem Kartoffelanbau dienenden leichten Böden. Daran ist festzuhalten. Soweit zwischenzeitlich die mit dem Monopol verfolgten anderweitigen Zwecke dazu geführt haben könnten, daß kein Überschuß erzielt wird, könnte dies allenfalls für den dazu berufenen Gesetzgeber Veranlassung zu entsprechender Änderung sein. Der Senat hat an der Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Gesetzeslage keinen Zweifel und wendet sie daher entsprechend an (Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme des von ihr nach dem 30. September 1999 aus Topinambur hergestellten Branntweines.
Der Senat geht dabei zu Gunsten der Klägerin davon aus, daß die Übernahmemöglichkeit dieses Branntweins nicht bereits daran scheitert, daß die Klägerin entgegen der Vorgabe des § 76 Abs. 2 BranntwMonG den Branntwein vor der Herstellung nicht dem zuständigen Hauptzollamt angemeldet hat. Denn in den vergangenen Betriebsjahren hat sich die zuständige Finanzbehörde auch jeweils damit zufrieden gegeben, daß die Klägerin lediglich die Anzeige über die Betriebseröffnung gemäß § 134 Brennereiordnung abgegeben hat. Dabei wird dann auch der Zeitpunkt des ersten Abtriebs angegeben. Diese Anzeige liegt für das Betriebsjahr 1999/2000 vor. Sie wurde unter dem 26. Oktober 1999 abgegeben und nennt als Datum für den ersten Abtrieb den 2. November 1999.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den nach dem 30. September 1999 in der Brennerei der Klägerin aus Topinambur hergestellten Branntwein zu übernehmen, weil es sich dabei um ablieferungsfreien Branntwein handelt, der zwar grundsätzlich ablieferungsfähig ist, der aber nicht in einer Obstgemeinschaftsbrennerei ausschließlich aus Obststoffen hergestellt wurde, die die Mitglieder dieser Obstgemeinschaftsbrennerei selbst gewonnen haben. Denn der in Rede stehende Branntwein wurde in einer Verschlußbrennerei erzeugt, die über kein Brennrecht verfügt.
Die gewählte Konstruktion einer Obstgemeinschaftsbrennerei ist lediglich vor-geschoben, um die vom Gesetz dem jeweiligen Mitglied einer Obstgemeinschaftsbrennerei eingeräumte monopolrechtliche Vergünstigung zu nutzen. Denn bei dem von dem Brenner ... verarbeiteten Topinambur handelt es sich nicht um solchen, der von den als Mitgliedern dieser Obstgemeinschaftsbrennerei bezeichneten Personen selbst gewonnen worden ist, sondern vielmehr um solchen, den der Brenner selbst erwirtschaftet hat.
Als selbstgewonnenes Obst gelten gemäß § 9 Abs. 2 1. Alt. i.V.m. § 2 Abs. 5 Brennereiordnung nur vom einschlägigen Grundbesitzer (vgl. dazu auch § 37 Abs. 2 BranntwMonG) als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntete Topinamburs.
Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob zwischen Herrn ... und den anderen “Mitgliedern der Obstgemeinschaftsbrennerei” eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande gekommen ist. Die seitens der Klägerin in manchen Unterlagen verwendete Formuli...