rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 3c Abs. 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Das Halbabzugsverbot im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3c Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß.
Normenkette
EStG § 3c Abs. 2
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die in § 3c Abs. 2 EStG in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung enthaltene hälftige Abzugsbeschränkung für Aufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften verfassungsmäßig ist.
Der Kläger zu 1) erwarb im Jahre 1999 einen Geschäftsanteil an der B GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Er ist Geschäftsführer der GmbH und erzielt als solcher Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit. Für das im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb aufgenommene Darlehen waren in 2002 Zinsaufwendungen i.H.v.10.483,33 € angefallen.
Weiterhin hatten die Kläger im Jahre 2000 einen Aktienerwerb teilweise fremdfinanziert. Hierfür sind ihnen Zinsaufwendungen und Depotkosten im Streitjahr 2002 i.H.v. 887,43 € entstanden.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger für diese fremdfinanzierten Anschaffungen Schuldzinsen i.H.v. 11.370,76 € als Werbungskosten bei den Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Schuldzinsen im Einkommensteuerbescheid vom 25.03.2004 nur zur Hälfte.
Gegen diesen Bescheid in der Form des Änderungsbescheides vom 08.06.2004 haben die Kläger Einspruch eingelegt. Sie begehren den vollen Abzug der Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie vertreten die Rechtsansicht, dass § 3c Abs. 2 EStG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Gebot der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit verfassungswidrig sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22.06.2005 folgte das Finanzamt dem nicht und wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgen.
Zwischen den Beteiligten ist der Sachverhalt unstreitig. Unstreitig ist weiterhin, dass das Finanzamt die gesetzlichen Bestimmungen in der im Streitjahr geltenden Fassung zutreffend angewandt hat.
Die Kläger halten jedoch § 3c Abs. 2 EStG für verfassungswidrig. Hierzu haben sie – zusammengefasst – Folgendes vorgetragen:
Die von ihnen getätigten Aufwendungen hätten sich nicht auf der Ebene der Kapitalgesellschaft steuermindernd ausgewirkt. Demgegenüber sei jedoch das an den Gesellschafter ausschüttungsfähige Einkommen (soweit keine Einlagenrückgewähr in Betracht komme) bereits Gegenstand der Ertragsbesteuerung auf der Gesellschaftsebene gewesen. Damit erfolge in der Begründung zum Halbabzugsverbot eine unzutreffende Gleichsetzung der bezogenen Aufwendungen mit den Erträgen. Der Gesetzgeber, der seine gesetzliche Grundkonzeption bei der Ausgestaltung der Besteuerung auf der Gesellschafterebene und der Einnahmenseite des Gesellschafters auf der richtigen Betrachtung der Identität der Besteuerungsquellen ausgerichtet habe, verkenne, dass es auf der Ausgabenseite des Gesellschafters diese Einheitlichkeit nicht geben könne. Die Gleichsetzung des Halbeinkünfteverfahrens, das ein Verfahren zur einmaligen vollständigen Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalgesellschaften sei, mit einer normalen Steuerbefreiungs- oder- Ermäßigungsvorschrift, die einen materiellen Steuerentlastungseffekt erzeugen solle, sei sachlich falsch und nicht folgerichtig.
Die Kläger stellen insoweit anhand verschiedener Modellrechnungen Belastungsunterschiede bei verschiedenen Finanzierungsmethoden dar und führen aus, dass bei einer Finanzierung im Wirkungsbereich des § 3c Abs. 2 EStG eine höhere Gesamtkostenbelastung anfalle gegenüber anderen – jedoch wirtschaftlich vergleichbaren – Finanzierungen.
§ 3c Abs. 2 EStG sei verfassungswidrig. Das objektive Nettoprinzip, die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit und der Grundsatz der Folgerichtigkeit seien verletzt. Zudem werde Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da die Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Vergleich zu den anderen Einkunftsarten unterschiedlich behandelt würden.
Ob man das grundlegende objektive Nettoprinzip aus dem Grundgesetz herleiten könne, wie dies mit guten Gründen von einem großen Teil der Literatur und der Rechtsprechung getan werde, könne vorliegend offen bleiben; denn aus diesem Prinzip sei auf jeden Fall der Grundsatz der Folgerichtigkeit herzuleiten: eine einmal vom einfachen Gesetzgeber getroffene Grundentscheidung müsse folgerichtig im Rahmen des gesamten Einkommenssteuerrechts konsequent eingehalten werden. Abweichungen seien nur dann zulässig, wenn sie durch einen besonderen und sachlich rechtfertigenden Grund geboten seien.
Diese Konsequenz habe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Halbeinkünfteverfahrens nicht beachtet.
Während nach §§ 3, 3b EStG nach dem objektiven Nettoprinzip ein Umkehrschluss dahingehend gerechtfertigt sei...