Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitswert-Betriebsvermögen auf den 1.1.1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.1999; Aktenzeichen II R 33/97)

 

Tenor

Der Bescheid über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zum 1.1.1988 vom … in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend geändert, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens auf ./. … DM festgestellt wird.

Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, welches Betriebsvermögen anläßlich der Verschmelzung von drei Kapitalgesellschaften der Einheitsbewertung bei der Klägerin zugrunde zu legen ist.

Mit notariellem Vertrag vom … ging das Vermögen der X. GmbH im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (KapErhG) als Ganzes auf die … Handels- und Beteiligungs-GmbH über. Der Verschmelzung lag die Handelsbilanz der X. GmbH zum 31.5.1987 zugrunde (§ 2 des Vertrages). Das Vermögen sollte gemäß § 3 des Vertrages mit Wirkung vom „31.5.1987 24.00 Uhr/1. Juni 1987, 0.00 Uhr” übergehen.

Mit weiterem Vertrag vom gleichen Tage übertrug dann die … Handels- und Beteiligungs-GmbH ihr Vermögen nach den gleichen Grundsätzen als Ganzes auf die Klägerin. Auch hier sollte die Vermögensübertragung mit Wirkung vom „31.5.1987 24.00 Uhr/1. Juni 1987, 0.00 Uhr”, entsprechend der Handelsbilanz der … Handels- und Beteiligungs-GmbH auf diesen Zeitpunkt erfolgen (§§ 2, 3 des Vertrages).

Die Verschmelzungsvorgänge wurden am … 1987 im Handelsregister eingetragen. Das abweichende Wirtschaftsjahr (1.6. bis 31.5.) war von der Klägerin erstmals für das Jahr 1984 beantragt worden.

In der Vermögensaufstellung auf den 1.1.1988 zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes gab die Klägerin ein Betriebsvermögen nach dem Bewertungsgesetz (BewG) von ./. … DM an. Gleichzeitig wurden für die X. GmbH und die … Handels- und Beteiligungs-GmbH Vermögensaufstellungen auf den gleichen Stichtag eingereicht, die ein Betriebsvermögen nach dem BewG von … DM und von … DM auswiesen.

Das Finanzamt folgte den Angaben der Klägerin nicht. Es war der Auffassung, die Betriebsvermögen der X. GmbH und der … Handels- und Beteiligungs-GmbH seien am Bewertungsstichtag bei der Klägerin zu berücksichtigen. Das Finanzamt stellte entsprechend mit Bescheid vom … den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1.1.1988 auf … DM (… DM + … DM ./. … DM) fest.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom … als unbegründet zurück.

Mit der nunmehr erhobenen Klage ist die Klägerin der Auffassung, der angefochtene Bescheid verletze sie in ihren Rechten, weil der Einheitswert des Betriebsvermögens erklärungsgemäß mit ./. … DM festzustellen sei. Die Vermögen der zwei verschmolzenen Gesellschaften seien am 1.1.1988 noch nicht bei der Klägerin zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus § 106 Abs. 3 BewG und § 2 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz. Bestimme das Gesetz, daß das Vermögen einer Kapitalgesellschaft „mit Ablauf eines Bilanzstichtages” auf eine andere übergehe, so sei insoweit der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, das Vermögen bis zum Stichtag, 24.00 Uhr, bei der übertragenden Gesellschaft zu belassen und die Wirkung des Vermögensüberganges bei der übernehmenden Gesellschaft am folgenden Tag, 0.00 Uhr, eintreten zu lassen. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie aus maßgeblichen Ansichten, die in der steuerrechtlichen Literatur vertreten würden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zum 1.1.1988 vom … in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom … dahingehend zu ändern, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens auf ./. … DM festgestellt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es trägt vor, die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz ließe für die Berücksichtigung eines Parteiwillens keinen Raum. Die Vorschrift bestimme vielmehr, daß das Vermögen der übertragenden Gesellschaft vor Ablauf des Übertragungsstichtages auf die übernehmende Gesellschaft übergehe. Dies ergebe sich insbesondere durch den Umwandlungssteuererlaß des Bundesministers der Finanzen vom 15.4.1986. Hierdurch werde zu Recht sichergestellt, daß es bei der Verschmelzung von Körperschaften zu keiner Steuerpause kommen könne.

Wegen des Vortrags der Beteiligten wird auf die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzic...

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