rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Überlassung der Dispositionsbefugnis des dinglich Berechtigten
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Zurechnung von Vermietungseinkünften kommt es nicht darauf an, wer Eigentümer des Mietobjekts ist, sondern wer die maßgebliche wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über das Mietobjekt hat.
- Übt der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts dieses nicht mehr aus und haben die Eigentümer die Wohnung mit Zustimmung des Wohnrechtsberechtigten im eigenen Namen an Dritte vermietet und die Miete vereinnahmt, erfüllen diese den Tatbestand der Einkünfteerzielung.
- Die vertragliche Vereinbarung im Übergabevertrag, dass das Grundstück nicht an Dritte überlassen werden darf, steht der wirksamen Zustimmung zur Wohnungsüberlassung durch die Parteien des Übergabevertrages nicht entgegen.
- Aufwendungen, die ein Eigentümer auf eine Wohnung macht, die mit einem Nutzungsrecht belastet ist, sind dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit zukünftig erzielbaren Vermietungseinkünften besteht.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1
Streitjahr(e)
2004
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob im Streitjahr negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt B-Straße 14, B., einheitlich und gesondert festzustellen sind.
Die Klägerinnen sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft.
Mit Übergabe- und Anteilsvertrag vom 11. November 1994 wurde das Eigentum am Grundstück B-Straße 14, B., unentgeltlich seitens Frau E. F. und Frau L. F. auf Herrn S. F. übertragen. Im Vertrag vom 11. November 1994 verpflichtete sich Herr S. F., zugunsten Frau E. und L. F. ein Wohnrecht einzuräumen. Die Eintragung als persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch wurde seitens Herrn S. F. bewilligt. In dem Vertrag ist weiter geregelt, dass die Ausübung des Wohnrechts keinem Dritten überlassen werden darf und nach dem Tode des Erstversterbenden dem Überlebenden das Wohnrecht bis zu dessen Tode allein und uneingeschränkt weiter zusteht.
Die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch erfolgte am 07. Februar 1995.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass aufgrund des vor dem 01. Januar 2004 eingetretenen Todes der Frau E. F. im Streitjahr das Wohnrecht am streitgegenständlichen Grundstück alleine der Frau L. F. zustand.
Herr S. F. verstarb am 15. Juni 2004.
Rechtsnachfolgerinnen des Herrn S. F. sind die Klägerinnen.
Mitte 2004 zog Frau L. F., die zuvor eine der Wohnungen des streitgegenständlichen Objekts bewohnt hatte, ins Altenheim.
Daraufhin ließen die Klägerinnen – ausweislich der vorgelegten Rechnungen – Ende des Jahres 2004 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Immobilie renovieren. Zur Finanzierung der Renovierungskosten nahmen die Kläger im Oktober 2004 ein Darlehen in Höhe von 37.500,- € auf.
Den Klägerinnen entstanden im Streitjahr Aufwendungen für die Renovierung in Höhe von insgesamt 34.527,- €.
Die Klägerinnen vermieteten die in der Immobilie befindlichen drei Wohnungen jeweils ab dem 01. Januar, dem 01. April und dem 01. Mai 2005 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und vereinnahmten den Mietzins.
Sie reichten für das Streitjahr eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ein, in welcher sie insgesamt einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.693,- € deklarierten. Dieser Betrag beinhaltet neben Aufwendungen für Schuldzinsen und sonstige Werbungskosten i. H. v. 323,- € Werbungskosten für Absetzung für Abnutzung des Gebäudes in Höhe von 464,- €. Als Renovierungskostenanteil, der auf das Jahr 2004 entfällt, machten die Kläger den Betrag von 6.906,- € als vorweggenommene Werbungskosten geltend, indem sie den Gesamtaufwand an Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 34.527,- € gemäß § 82 b der Einkommensteuerdurchführungsverordnung auf fünf Jahre verteilten.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. November 2006 die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr ab.
Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Feststellung nicht vorlägen. Die Werbungskosten seien nicht abzugsfähig, da das Grundstück mit einem dinglichen Wohnrecht belastet sei. Dieses Wohnrecht erlösche nicht mit dem Auszug.
Für die Jahre 2005, 2006 und 2007 erließ der Beklagte hingegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und stellte die in diesen Jahren erzielten Einkünfte der Erbengemeinschaft aus der Vermietung des streitgegenständlichen Objekts einheitlich und gesondert fest.
Gegen den negativen Feststellungsbescheid vom 21. November 2006 betreffend das Streitjahr legten die Klägerinnen Einspruch ein.
Zur Begründung führen sie an, dass im Übergabevertrag vom 10. November 1994 geregelt sei, dass die Ausübung des Wohnrechts keinem Dritten überlassen werden dürfe. Somit könne Frau L. F. aus ihrem Wohnrecht keinerlei Einnah...