vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 3/22 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Abzinsung des kapitalisierten Erbbauzinses bei frühzeitiger Verlängerung eines Erbbaurechts
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein Erbbaurecht vorzeitig verlängert, ist der zwecks Ermittlung der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungsjähre (hier 2071 ff.) nicht gemäß § 12 Abs. 3 BewG auf den Zeitpunkt der Verlängerung (hier im Jahr 2018) abzuzinsen.
Normenkette
BewG § 12 Abs. 3
Streitjahr(e)
2018
Nachgehend
Tatbestand
Wegen eines mit notariellem Vertrag vom 13.08.2018 für die Klägerin verlängerten Erbbaurechts an einem Grundstück Grundbuch A Blatt .., Flur …, Flurstück …, setzte das beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 19.09.2018 gegen die Klägerin nach einer Bemessungsgrundlage von … EUR Grunderwerbsteuer in Höhe von … EUR (6 %) fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 24.10.2018 Einspruch, mit dem sie eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer nach einer Bemessungsrundlage von … EUR auf … EUR begehrte.
Nach entsprechendem Schriftverkehr mit der Bevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der Bemessungsrundlage begehrte diese eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf … EUR. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.12.2018, am 04.01.2019 zu Post gegeben und der Bevollmächtigten der Klägerin am 07.01.2019 zugegangen, setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf … EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Hierbei ging das Finanzamt von einer Bemessungsgrundlage von … EUR aus, die sich aus einer Einmalzahlung von … EUR zuzüglich einem wegen Laufzeitverlängerung von 44 Jahren mit dem Vervielfältiger 16,910 kapitalisierten jährlichen Erbbauzins von … EUR sich ergebenden Kapitalwert von … EUR zusammensetzte.
Mit der am 19.02.2019 erhoben Klage begehrte die Klägerin zunächst die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf … EUR und beantragte hinsichtlich der Versäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung- FGO -. Mit Zwischenurteil vom 25.09.2019 hat der Senat entschieden, dass die Klage unter zu gewährender Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig erhoben wurde.
Die Klägerin begehrt nun die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf … EUR.
Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist Berechtigte eines Teilerbbaurechts, mit dem das o.g. Grundstück am B belastet ist. Dieses Teilerbbaurecht ist verbunden mit dem Sondereigentum an dem C. Dem Teilerbbaurecht liegt ein Erbbaurechtsvertrag vom 12.01.1989 (UR-Nr. … K des Notars D, A) zugrunde, der zuletzt mit Urkunde vom 17.05.1994 (UR-Nr. … K des Notars D) neu gefasst wurde. Gemäß Abschnitt II § 2 Ziffer 1 des Vertrages wurde das Teilerbbaurecht für die Dauer bis zum 31.12.2070 bestellt; der jährliche Erbbauzins betrug nach § 7 des Vertrages … DM zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Darüber hinaus war die Klägerin gemäß § 9 des Vertrages zur Zahlung eines Entgelts nach Maßgabe bestimmter Umsätze je Geschäftsjahr verpflichtet. Die Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten bedurfte nach § 10 des Vertrages der Zustimmung der Grundstückseigentümerin.
Die Klägerin plante, Teile des E unter einem neuen Markennamen zu betreiben und hierfür umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten vornehmen zu lassen. Aus diesem Grunde erfolgte mit notariellem Vertrag vom 13.08.2018 (UR-Nr. … des Notars F, A) eine Änderung des Teilerbbaurechtsvertrages, mit dem die Laufzeit des Erbbaurechts um 44 Jahre bis zum 31.12.2114 verlängert und der bisher geschuldete Erbbauzins (durch Wertsicherungsklauseln zuletzt jährlich … EUR) nebst umsatzabhängigem Entgelt ab dem 01.01.2019 durch einen jährlichen Erbbauzins von … EUR ersetzt wurde. Ferner vereinbarten die Erbbaurechtsparteien unter Teil D des Vertrages vom 13.08.2018, dass der Grundstückseigentümer als Gegenleistung für die Löschung der für die Eigentümerin eingetragenen Grundschuld in Blatt …, Abt. III, lfd. Nr. … und … (nach Teil B Ziffer 4.1 des Vertrages vom 13.08.2018 unter anderem wegen des Entfalls der Umsatzabgabe und der Änderung der Erbbauzinsreallast) und für die Erleichterung der Finanzierung durch Änderung der Belastungsgrenze des Teilerbbaurechts (dazu Teil A Ziffer 3 des Vertrages vom 13.08.2018) ein einmalig zu zahlendes Entgelt in Höhe von … EUR erhält.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer hinsichtlich der Verlängerung des Erbbaurechts lediglich … EUR betrage. Zum einen gehöre die Einmalzahlung in Höhe von … EUR nicht zur Gegenleistung für die Verlängerung des Erbbaurechts, denn sie sei nicht dafür gewährt worden, dass das Erbbaurecht verlängert worden sei. Diese Zahlung habe ausschließlich der Absicherung der Finanzierung der geplanten Umbau- und Renovierungsarbeiten an dem Gebäude über Grundpfandrechte gedient. Die Berechtigung zur Bestellung von Grundpfandrechten an einem G...