Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablauf der Verjährungsfrist bei Durchführung einer Außenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, bevor das Finanzamt den Steuerfall entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag untersucht und durch die Anfertigung eines Betriebsprüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 Satz 2 AO) oder bei ergebnisloser Prüfung durch eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO abgeschlossen hat.

2. Ein während des Verlaufs der Außenprüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Steuerbescheid, der eine Teilauswertung der Prüfungsfeststellungen vornimmt, führt nicht zum Ende der Ablaufhemmung.

 

Normenkette

AO § 202 Abs. 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 4 S. 1

 

Streitjahr(e)

1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2003; Aktenzeichen I R 10/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist materiellrechtlich streitig, ob die von der Klägerin aus der Beteiligung an der xxxxxxxxxxxx (A) bezogenen Gewinnausschüttungen als Schachteldividenden nach Artikels XXII Abs. 2a aa des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Irland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 17. Oktober 1962 (DBA-Irland) steuerfrei sind. Unabhängig davon ist auch streitig, ob der angefochtene Bescheid bereits wegen Festsetzungsverjährung aufzuheben ist.

Die Klägerin beantragte mit ihrer Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1991 (Eingangsdatum beim Finanzamt: 15. Juli 1992) die Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte in einer Höhe von xxxxxxxxx,-- DM. Das Finanzamt erließ am 28. Januar 1993 den erklärungsgemäß veranlagten Körperschaftsteuerbescheid 1991, der gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

Am 7. Februar 1994 begann das Finanzamt bei der Klägerin mit einer Betriebsprüfung, die den Prüfungszeitraum 1989 bis 1992 umfasste. Am 14. Juli 1997 wurde ein Teilbericht gefertigt, der sämtliche Feststellungen der Außenprüfung mit Ausnahme des Irlandsachverhalts betraf.

Im Vorfeld der Erstellung dieses Teilberichts ergaben sich zwischen der Klägerin und der Betriebsprüfung unterschiedliche Auffassungen zu der vom Finanzamt geplanten Verfahrensweise. Nach der Meinung des Finanzamts sollte am 5. Februar 1997 eine Besprechung abgehalten werden, die eine tatsächliche Verständigung im Hinblick auf bereits geprüfte Sachverhalte zum Ziel haben sollte. Gleichwohl sollte diese Besprechung nicht als Schlussbesprechung im Sinne des § 201 AO gelten (Aktenvermerk vom 29. Januar 1997, Fallheft Band 1, 204, 205). Die Klägerin legte gegenüber der Betriebsprüfung dar, sie wünsche bezüglich des bereits geprüften Teilbereichs die Sicherheit, dass einzelne Sachverhalte nicht erneut aufgerollt werden könnten. Die Klägerin sehe deshalb in der am 5. Februar 1997 durchzuführenden Besprechung eine „Schlussbesprechung” im Sinne des Gesetzes (Fallheft Band 1, 201).

Das handschriftliche Protokoll der Besprechung vom 5. Februar 1997 enthält den Hinweis, dass zwischen den Besprechungsteilnehmern das Einvernehmen bestand, dass die Besprechung keine „Schlussbesprechung” darstelle. Unter Ziffer 7 ist zur verfahrensmäßigen Abwicklung festgehalten, dass die Klägerin bezüglich des bereits geprüften Sachverhalts eine endgültige Steuerfestsetzung erreichen wolle. Hierfür komme nach deren Auffassung ein Offenhalten des Irlandsachverhalts gemäß § 165 AO in Frage (Fallheft Band 1, 198, 199).

In einem weiteren Vermerk ohne Datum legt das Finanzamt dar, dass die Dauer der weiteren Ermittlungen zum Irlandsachverhalt nicht sicher abzuschätzen sei. Das Finanzamt habe aber wegen der bereits feststehenden Steuernachforderungen ein erhebliches Interesse am Erlass von Steuerbescheiden. Die Klägerin bestreite die Möglichkeit des Ergehens von Steuerbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung während einer laufenden Außenprüfung. Entsprechende rechtliche Schritte seien angekündigt. Gleichwohl sei das Risiko des Finanzamts, später nach Klärung der Auslandssachverhalte wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährung keine weiteren Änderungsbescheide mehr erlassen zu können, eher gering. Die Klägerin könne nicht bestimmen, wann das Finanzamt die Außenprüfung abzuschließen habe. Solange keine Schlussbesprechung abgehalten worden sei, drohe auch kein Verjährungseintritt (Fallheft Band 1, 190 ff).

Mit Aktenvermerk vom 15. August 1997 ist schließlich niedergelegt, dass der Klägerin in einer Besprechung mitgeteilt worden sei, dass der Teilbetriebsprüfungsbericht wie geplant ergehen solle und anschließend auswertende Steuerbescheide erlassen würden, die den Vorbehalt der Nachprüfung aufrecht erhielten. Die Klägerin behalte sich insoweit vor, hiergegen vorzugehen (Fallheft Band 1, 169).

Entsprechend erging am 2. Oktober 1997 der geänderte Körperschaftsteuerbescheid 1991. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. November 1997 Einspruch ein, der dann mit Schreiben vom 6. Oktober 1998 zurückgenommen wurde.

Nach der abschließenden Prüfung des Irlandsachverhaltes fand am 20. Augus...

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