Leitsatz
Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.
Normenkette
§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, § 10 Abs. 1 GrStG, § 535 BGB
Sachverhalt
Die klagende GmbH produziert Verpackungsmittel. Die Geschwister A und B sind an ihr beteiligt und auch Gesellschafter einer GbR, die an die Klägerin im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Betriebsgebäude vermietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Klägerin die GrSt tragen sollte.
Das FA rechnete die GrSt zusammen mit den Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn hinzu.
Die Klage hatte Erfolg (FG Köln, Urteil vom 21.2.2019, 10 K 2174/17, Haufe-Index 13203214, EFG 2019, 1219). Das FG war der Ansicht, die Hinzurechnung der auf die Klägerin umgelegten GrSt sei rechtswidrig.
Entscheidung
Die Revision des FA hatte Erfolg; der BFH wies die Klage insoweit ab.
Hinweis
1. Der Begriff der nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F. hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen ist wirtschaftlich zu verstehen und erfasst neben den laufenden Zahlungen des Mieters oder Pächters an den Vermieter oder Verpächter auch vom Mieter zusätzlich getragene Aufwendungen, soweit sie zivilrechtlich nicht ohnehin vom Mieter/Pächter zu tragen wären. Es handelt sich dabei um Kosten, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem vom Vermieter/Verpächter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter/Pächter übernommen worden sind. Dies beruht auf der Vorstellung, dass eine vom gesetzestypischen Normalfall abweichende Kostenübernahme durch den Mieter/Pächter sich mindernd auf die Miet‐/Pachthöhe auswirkt.
2. Zu den gemäß § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich vom Vermieter/Verpächter zu tragenden Lasten gehört auch Grundsteuer. Der Vermieter ist regelmäßig als Eigentümer (§ 39 Abs. 1 AO) auch Schuldner der GrSt (§ 10 Abs. 1 GrStG). Wird sie durch vertragliche Vereinbarung auf den Mieter/Pächter überwälzt, gehört sie wirtschaftlich zu der nach § 535 Abs. 2 BGB zu entrichtenden Miete und ist hinzuzurechnen.
3. Die vorstehend beschriebene Rechtsprechung zu § 8 Nr. 7 GewStG a.F. ist auf die ab EZ 2008 geltende derzeitige Rechtslage (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) zu übertragen.
4. Das FG hatte die GrSt nicht hinzugerechnet, weil die Klägerin sonst höher besteuert würde als ein vergleichbarer Gewerbetreibender, der mit eigenem Sachkapital wirtschaftet und die GrSt ertragsmindernd geltend machen kann. Bereits in dem einen Hotelbetreiber betreffenden BFH-Urteil (BFH, Urteil vom 14.6.2018, III R 35/15, Rz. 22,BFH/NV 2018, 1126, BFH/PR 2018, 284) war aber darauf hingewiesen worden, dass dies keinen Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 2.2.2022 – III R 65/19