Eine entgeltlich erworbene Homepage-Software ist in die Steuerbilanz zu übernehmen. Als immaterieller Vermögensgegenstand kann eine Homepage-Software in der Steuerbilanz nur linear abgeschrieben werden. Die amtlichen Abschreibungstabellen äußern sich zur Nutzungsdauer für Software noch nicht. Die oben im handelsrechtlichen Teil dargestellten Grundsätze zur Schätzung einer Nutzungsdauer gelten auch hier.

Wie oben dargestellt, kann für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung nach dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022, Rz. 1.1[1] grundsätzlich ein Zeitraum von 1 Jahr angenommen werden. Nach Rz. 1.2 des BMF-Schreibens vom 22.2.2022 kann der Bilanzierende von dieser Annahme indes abweichen und (auch weiterhin) eine nach den üblichen Grundsätzen geschätzte ( i. d. R. längere), betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde legen.

Die Frage ist an dieser Stelle, ob eine Homepage-Software unter den Begriff der Software i. S. d. BMF-Schreibens vom 22.2.2022 zu subsumieren ist und damit auch die Aufwendungen für eine Homepage-Software (soweit die Aktivierungsvoraussetzungen erfüllt sind) über ein Jahr abgeschrieben werden können. Wie oben bereits abgeleitet, ist der Begriff der Software in Bezug auf Programme weit gefasst und umfasst m. E. daher auch eine Homepage-Software, die in diesem Zusammenhang als Betriebssoftware zu verstehen ist. Die Homepage-Software stellt dem Anwendungsprogramm "Webbrowser" Daten zum Anzeigen und zum Datenaustausch bereit.

Dies ist allerdings nicht die Sicht der Finanzverwaltung. Die OFD Frankfurt hat diesbezüglich klargestellt, dass die Aufwendungen für eine "Homepage" nicht unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 22.2.2022 fallen.[2] Folglich kann im Falle einer Homepage-Software nicht unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 22.2.2022 von einer (steuerbilanziellen) Nutzungsdauer von 1 Jahr ausgegangen werden. Vielmehr sind die Aufwendungen für eine Homepage-Software (soweit die Aktivierungsvoraussetzungen erfüllt sind) nach Auffassung der OFD Frankfurt über die als üblich anerkannte Nutzungsdauer für Software von 3 Jahren abzuschreiben.[3]

Für selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt gemäß § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot. Software und damit auch eine Homepage-Software gilt auch steuerlich als immaterielles Wirtschaftsgut. Somit darf der Unternehmer eine Homepage, die er selbst entwickelt, nicht als Wirtschaftsgut im Anlagevermögen ausweisen. D. h. neben den Planungsaufwendungen und den Aufwendungen für die Aufbereitung von unternehmensbezogenen und produktbezogenen Daten sind auch alle Aufwendungen, die mit der technischen Konzeption bzw. dem technischen Layout der Entwicklung der Homepage-Software im Zusammenhang stehen, daher sofort als Betriebsausgaben abzuziehen. Sofern das Aktivierungswahlrecht in der Handelsbilanz im Sinne einer Aktivierung ausgeübt wird, kommt es zu einer Abweichung zwischen beiden Rechenwerken.

 
Wichtig

Kosten für Wartung und Aktualisierung

Soweit eine (aktivierte) Homepage regelmäßig durch Updates oder Upgrades gewartet bzw. auf den neusten Stand gebracht wird, entstehen Kosten. Hinsichtlich der handelsbilanziellen Behandlung ist nach IDW RS HFA 11.21 zu unterscheiden, ob es sich dabei um Wartungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen handelt oder eine Modifikation oder eine Wesensänderung vorliegt.

In der Steuerbilanz führen diese Aufwendungen i. d. R. zu Betriebsausgaben (mit Ausnahme der Wesensänderung) und mindern bei der Bilanzierung im Zeitpunkt der Entstehung den steuerlichen Gewinn.[4]

Im Fall, dass das Nutzungsrecht an einer Homepage-Software gegen Zahlung eines laufenden Entgelts eingeräumt wird, sind die laufenden Zahlungen wie in der Handelsbilanz als Aufwand bzw. Betriebsausgaben abziehbar.

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