[Paragraf 100 anzuwenden ab 1.7.2012:][1] Unternehmen wird empfohlen, die in Paragraph 99 geforderte Aufgliederung in der/den Darstellung/en von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis auszuweisen.
[Paragraf 100 anzuwenden bis 29.6.2013:] Unternehmen wird empfohlen, die von Paragraph 99 geforderte Aufgliederung in der Gesamtergebnisrechnung oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) darzustellen.
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