[Paragraf 22 anzuwenden ab 15.6.2009:][1] Stammaktien, die als Teil der übertragenen Gegenleistung bei einem Unternehmenszusammenschluss ausgegeben wurden, sind in der durchschnittlich gewichteten Anzahl der Aktien zum Erwerbszeitpunkt enthalten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Erwerber die Gewinne und Verluste des erworbenen Unternehmens von dem Zeitpunkt an in seine Gesamtergebnisrechnung mit einbezieht.
[Paragraf 22 anzuwenden bis 14.6.2009:] Stammaktien, deren Emission Teil der Kosten eines Unternehmenszusammenschlusses ist, sind zum Zeitpunkt des Erwerbs in den gewichteten Durchschnitt aufzunehmen, da der Käufer die Gewinne und Verluste des erworbenen Unternehmens ab diesem Zeitpunkt in seine Gewinn- und Verlustrechnung einbezieht.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen