[Paragraf 22 anzuwenden ab 15.6.2009:][1] Stammaktien, die als Teil der übertragenen Gegenleistung bei einem Unternehmenszusammenschluss ausgegeben wurden, sind in der durchschnittlich gewichteten Anzahl der Aktien zum Erwerbszeitpunkt enthalten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Erwerber die Gewinne und Verluste des erworbenen Unternehmens von dem Zeitpunkt an in seine Gesamtergebnisrechnung mit einbezieht.

[Paragraf 22 anzuwenden bis 14.6.2009:] Stammaktien, deren Emission Teil der Kosten eines Unternehmenszusammenschlusses ist, sind zum Zeitpunkt des Erwerbs in den gewichteten Durchschnitt aufzunehmen, da der Käufer die Gewinne und Verluste des erworbenen Unternehmens ab diesem Zeitpunkt in seine Gewinn- und Verlustrechnung einbezieht.

[1] Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 495/2009 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS ) 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge