Aus praktischen Gründen wird der erzielbare Betrag einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit mitunter nach Berücksichtigung von Vermögenswerten bestimmt, die nicht Teil der zahlungsmittelgenerierenden Einheit sind (beispielsweise Forderungen oder andere finanzielle Vermögenswerte), oder bereits angesetzter Schulden (beispielsweise Verbindlichkeiten, Pensionen und andere Rückstellungen). In diesen Fällen wird der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit um den Buchwert solcher Vermögenswerte erhöht und um den Buchwert solcher Schulden vermindert.

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