Ein Unternehmen hat Informationen anzugeben, die seine Abschlussadressaten in die Lage versetzen, Folgendes zu beurteilen:
b) |
die Art und die Änderungen der Risiken, die mit seinen Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen verbunden sind (Paragraph 23). |
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