Eine GmbH gestaltet im Jahr 01 ihre Website neu. Der GmbH entstehen dabei die in der folgenden Tabelle aufgeführten Aufwendungen (alle Werte netto).
a) |
Aufwand für eine externe Social-Media-Agentur für eine Machbarkeitsstudie, die Definition der Software-/Hardwareanforderungen und die Konzeption einer Software für einen Internetverkaufsshop. Die Vergütung erfolgte nach angefallenen Stunden auf Basis eines Dienstvertrags. Die Projektleitung liegt bei der GmbH. |
14.520 EUR |
b) |
Aufwand für Programmierung und Test einer Webapplikation zum Betrieb eines Internetverkaufsshop für Onlinebestellungen. Die Leistungen werden nach den zuvor (unter a)) definierten Anforderungen durch eine externe Internetagentur erbracht. Der Vertrag zwischen der GmbH und der Internetagentur wird als Werkvertrag gestaltet und sieht nur die eigene Nutzung des Internetshops durch die GmbH vor. |
44.400 EUR |
c) |
Aufwand für externe Dienstleister für die Aufbereitung unternehmensbezogener Daten für die Nutzung im Internetshop (Erstellung Produktfotos und Katalogisierung der zu verkaufenden Produkte). Die Vergütung erfolgte nach angefallenen Stunden auf Basis eines Dienstvertrags. Die Projektleitung liegt bei der GmbH. |
15.800 EUR |
|
Gesamtkosten |
74.720 EUR |
Der durch die Internetagentur erstellte Internetshop ist ein Vermögensgegenstand, denn der Internetshop könnte (rein gedanklich und ungeachtet rechtlicher Einschränkungen) auch losgelöst vom Unternehmen selbständig veräußert werden. Damit ist er hinreichend separierbar und tritt als greifbare Einzelheit in Erscheinung. Er wird dem Unternehmen langfristig dienen und ist daher dem Anlagevermögen zuzuordnen. Es besteht eine Aktivierungspflicht in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz. Denn der Internetshop wird durch die GmbH von der Internetagentur zum Anschaffungspreis von 44.400 EUR entgeltlich erworben, da der Dienstleister den Internetshop vollständig erstellt und die GmbH ein Nutzungsrecht daran erwirbt.
Ein entgeltlicher Erwerb würde auch dann vorliegen, wenn der Internetshop als fertige Standardsoftware gekauft wird. Die getätigten Aufwendungen sind als Anschaffungskosten für den Internetshop zu aktivieren.
In Bezug auf die Buchungstechnik lassen sich zwei Vorgehensweisen unterscheiden:
Direkte Aktivierung:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0027/0135 |
EDV-Software |
44.400 |
70000 |
Kreditor |
44.400 |
Indirekte Aktivierung:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
3100/5900 |
Fremdleistungen |
44.400 |
70000 |
Kreditor |
44.400 |
0027/0135 |
EDV-Software |
44.400 |
3100/5900 |
Fremdleistungen |
44.400 |
Hinsichtlich der Ausgaben für die Social-Media-Agentur a), und der Ausgaben für die Aufbereitung unternehmensbezogener Daten für die Nutzung im Internetshop c) ist zu prüfen, ob diese als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind. Bei der Zuordnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Internetshop kommen alle Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten infrage, die nach der Kaufentscheidung für den zu beschaffenden Internetshop und bis zur Herstellung der Betriebsbereitschaft anfallen und dem Anschaffungsvorgang direkt zuordenbar sind:
Zu a) Die getätigten Ausgaben von 14.520 EUR sind als Aufwand zu erfassen, da diese der Kaufentscheidung für den Internetshop vorgelagert sind und dem dann tatsächlich angeschafften Internetshop nicht direkt zuordenbar sind.
Zu c) Die Aufbereitung der unternehmensbezogenen Daten wie die Anfertigung von Produktfotos und Produktbeschreibungen, um diese auf dem Webshop anbieten zu können, steht nicht mit der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Software "Internetshop" selbst in Zusammenhang. Die Software an sich ist auch ohne diese Daten fertig programmiert. Daher sind diese Ausgaben in Höhe von 15.800 EUR als Aufwand zu verbuchen.
Im Ergebnis sind die Beträge für a) und c) in Höhe von 30.320 EUR (14.520 EUR + 15.800 EUR) als Fremdleistung aufwandswirksam (je Kreditor) zu verbuchen (hier vereinfachend in einem Buchungssatz):
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
3100/5900 |
Fremdleistungen |
30.320 |
70000 |
Kreditor |
30.320 |
Die handelsrechtliche Behandlung zum Anschaffungszeitpunkt muss für die Aufstellung der Steuerbilanz nicht korrigiert werden.
In den Folgejahren ist der aktivierte Internetshop handelsrechtlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Bei der Schätzung der Abschreibungsdauer bietet die Nutzungsdauer von Computer-Software eine Orientierung. Kleine Softwarepakete werden i. d. R. über 3 Jahre abgeschrieben. Eine Nutzungsdauer von 3 Jahren kann daher auch bei Homepage-Software in vielen Fällen zutreffend sein.
Die Anwendung einer einjährigen Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz ist für den erworbenen Internetshop nicht möglich. Die OFD Frankfurt hat diesbezüglich klargestellt, dass die Aufwendungen für eine "Homepage" nicht unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 22.2.2022 fallen. Folgl...