Grundstücksübertragungen auf Kinder erfolgen i.  d.  R. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Unter vorweggenommener Erbfolge sind Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge zu verstehen. Der Empfänger erhält etwas, was ihm sonst in einem späteren Erbgang zufallen würde, schon zu Lebzeiten des Erblassers. Der Übernehmer soll hierbei nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Je nach Gestaltung kann bei privaten Grundstücksübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge steuerlich eine vollunentgeltliche oder eine teilentgeltliche Übertragung vorliegen.

Die Übertragung eines zur Vermietung bestimmten Grundstücks im Wege der reinen Schenkung von Eltern auf Kinder wirft einkommensteuerlich keine Probleme auf. Das Kind muss nach der Schenkung die Mieteinkünfte versteuern. Dabei hat es die AfA-Bemessungsgrundlage des Schenkers fortzuführen.[1] Eine vollunentgeltliche Übertragung liegt steuerlich auch vor, wenn die Grundstücksübertragung gegen Einräumung des Nießbrauchs oder eines dinglichen Wohnrechts erfolgt. Die Einräumung des Nutzungsrechts stellt keine Gegenleistung des Übernehmers für die Übertragung des Grundstücks dar; sie mindert von vornherein das übertragene Vermögen.[2]

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