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Influencer: Einkünfteerzielung über Instagram, TikTok, Y ... / 3 Influencer: Gewinnermittlung: Bilanz oder Einnahmen-Überschussrechnung?

Dr. Florian Kloster, Jan Thomas Biehl
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Je nach Art und Umfang der Tätigkeit kann die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (auch für gewerbliche Einkünfte in den Grenzen des § 241a HGB bzw. § 141 AO) oder mittels Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 EStG) erfolgen. Unabhängig von der Ermittlungsart ist zunächst zu betrachten, was – berufsspezifisch – als Betriebseinnahme und Betriebsausgabe infrage kommt.

Als Betriebseinnahmen sind neben

  • den Affiliate-Marketing-Einnahmen und Werbeeinnahmen (beides meist Barzuflüsse)
  • insbesondere die Gestellung von Produkten

zu betrachten.

In der Literatur besteht Einigkeit, dass diese Produkte in Form einer Sachzuwendung steuerlich relevante Betriebseinnahmen gem. § 6 Abs. 4 EStG darstellen, welche entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort (gemeiner Wert) zu bewerten sind.

Es handelt sich dabei regelmäßig nicht um Schenkungen, die ggf. aufgrund persönlicher Freibeträge steuerfrei sein können, da diese Zuwendung nicht freigiebig erfolgen. Vielmehr stellen sie Betriebseinnahmen (als Entgelt für die Werbetätigkeit) dar.Werden hingegen keine Waren zur Verfügung gestellt, sondern Dienstleistungen gewährt, handelt es sich steuerlich um sog. ersparte Aufwendungen (wiederum als Gegenleistung für eine in Zusammenhang stehende Werbetätigkeit).[1]

Handelt es sich um ersparte Aufwendungen für Waren oder Dienstleistungen, die durch die Werbetätigkeit verbraucht werden (bspw. Lebensmittel), steht der Betriebseinnahmen zugleich eine Betriebsausgabe (ggf. in gleicher Höhe) entgegen. Muss die erhaltene Sache nach Gebrach nicht zurückgegeben werden und ist sie dadurch nicht verbraucht worden, gehört sie zum Betriebsvermögen.

Die Einnahme führt zu Anschaffungskosten im Betriebsvermögen und zu einem betrieblichem ...

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