BMF, Schreiben v. 13.9.2002, IV B 7 - S 7115 - 14/02, BStBl I 2002, 951
Aufgrund der Umstellung der Währung auf den Euro sind für die an der Umstellung teilnehmenden Mitgliedstaaten die Werte inAbschn. 42j UStR angepasst worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist der Abschnitt in folgender Fassung anzuwenden:
„42j. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer § 3c UStG)
(1) § 3c UStG regelt den Lieferungsort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände – ausgenommen neue Fahrzeuge i.S. von § 1b Abs. 2 und 2 UStG – in einen anderen EG-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. Abweichend von § 3 Abs. 6 bis 8 UStG ist die Lieferung danach in dem EG-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet. Maßgeblich ist, dass der liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung veranlasst haben muss.
(2) Zu dem in § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Abnehmerkreis gehören insbesondere Privatpersonen. Die in § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG bezeichneten Abnehmer sind im Inland mit dem Erwerberkreis identisch, der nach § 1a Abs. 3 UStG die tatbeständsmäßigen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert hat (vgl. Abschn. 15a Abs. 2). Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist der Annehmerkreis – unter Berücksichtigung der von dem jeweiligen EG-Mitgliedstaat festgesetzten Erwerbsschwelle – entsprechend abzugrenzen. Die Erwerbsschwellen in den anderen EG-Mitgliedstaaten betragen:
Belgien: |
11.200,00 EUR |
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Luxemburg: |
10.000,00 EUR |
Dänemark: |
80.000,00 DKK |
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Niederlande: |
10.000,00 EUR |
Finnland: |
10.000,00 EUR |
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Österreich: |
11.000,00 EUR |
Frankreich: |
10.000,00 EUR |
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Portugal: |
8.978,36 EUR |
Griechenland: |
10.000,00 EUR |
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Schweden: |
90.000,00 SEK |
Irland: |
41.000,00 EUR |
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Spanien: |
10.000,00 EUR |
Italien: |
8.263,31 EUR |
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Verein. Königr.: |
55.000,00 GBP |
(3) Für die Ermittlung der jeweiligen Lieferschwelle ist von dem Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen i.S. von § 3c UStG in einen EG-Mitgliedstaat zuzurechnen ist, auszugehen. Die maßgebenden Lieferschwellen in den anderen EG-Mitgliedstaaten betragen:
Belgien: |
35.000,00 EUR |
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Luxemburg: |
100.000,00 EUR |
Dänemark: |
280.000,00 DKK |
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Niederlande: |
100.000,00 EUR |
Finnland: |
35.000,00 EUR |
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Österreich: |
100.000,00 EUR |
Frankreich: |
100.000,00 EUR |
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Portugal: |
31.424,27 EUR |
Griechenland: |
35.000,00 EUR |
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Schweden: |
320.000,00 SEK |
Irland: |
35.000,00 EUR |
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Spanien: |
35.000,00 EUR |
Italien: |
27.888,67 EUR |
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Verein. Königr.: |
70.000,00 GBP |
Die Lieferung verbrauchssteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt. Befördert oder versendet der Lieferer verbrauchssteuerpflichtige Waren in einen andern EG-Mitgliedstaat an Privatpersonen, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den Bestimmungsmitgliedstaat.”
Normenkette
UStG § 3c
Fundstellen
BStBl I, 2002, 951