Dipl.-Finanzwirt (FH) Jens Keese, André Meißner
Bezüglich der monatlichen Abgabe von ZM für innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG gelten folgende Ausnahmen:
Soweit die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der 4 vorangegangenen Quartale jeweils mehr als 50.000 EUR. betragen, kann die ZM weiterhin vierteljährlich, und zwar bis zum 25. des Folgemonats nach Ablauf des Quartals, abgegeben werden.
Übersteigen die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG im Laufe des Kalendervierteljahres 50.000 EUR, ist die ZM für diesen Monat dann wieder monatlich bis zum 25. des Folgemonats einzureichen. In diesem Fall sind die Bemessungsgrundlagen für die bereits abgelaufenen Monate des Quartals ebenfalls am 25. des Folgemonats mit anzugeben.
Unternehmer, die von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit worden sind (Jahreszahler), können die ZM jährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben, wenn
- die Summe aller Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, und
- die Summe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger die dortige Umsatzsteuer schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und
- es sich bei den genannten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit USt-IdNr. handelt.
In der ZM sind:
- die innergemeinschaftlichen Lieferungen,
- die innergemeinschaftlichen Verbringensvorgänge und
- gesondert gekennzeichnet die Lieferungen im Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG sowie
- die ebenfalls gesondert gekennzeichneten sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer im anderen Mitgliedstaat schuldet,
mit der Summe der Bemessungsgrundlagen und der Empfänger-USt-IdNr. je Abnehmer anzugeben.
Abb. 2: Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung
Getrennte Aufzeichnungen in der Buchhaltung
In der Praxis sollten Sie sicherstellen, dass die entsprechenden innergemeinschaftlichen Lieferungen, Verbringenstatbestände, Dreiecksgeschäfte und sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG in der Buchführung getrennt werden und eine Aufschlüsselung der Umsätze getrennt nach Empfänger-USt-IdNrn. erfolgt. Die Trennung in der Buchhaltung erfolgt regelmäßig über gesonderte Steuerkennzeichen bei der Buchung auf den entsprechenden Erlöskonten. Die Trennung nach USt-IdNr. erfolgt dann über die erfasste USt-IdNr. des Leistungsempfängers im Kundenstamm, so dass im System eine maschinelle Auswertung der jeweiligen Umsätze unter dem Steuerkennzeichen mit zugehöriger USt-IdNr. für die ZM des jeweiligen Meldezeitraums möglich ist.