André Meißner, Dipl.-Finanzwirt (FH) Jens Keese
Die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll. Hierauf wird die USt des Bestimmungslands mit dem für die Lieferung jeweils geltenden Steuersatz berechnet. Dabei wird darauf abgestellt, ob der erworbene Gegenstand einem dem ermäßigten, dem vollen Steuersatz oder dem Nullsteuersatz (seit 1.1.2023 z. B. für bestimmte Lieferungen von Solarmodulen) unterliegt. Werden beispielsweise ermäßigt besteuerte Bücher oder Lebensmittel im Inland innergemeinschaftlich erworben, so wird die Erwerbsteuer mit 7 % Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage berechnet.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Verbringens bemisst sich die USt für den innergemeinschaftlichen Erwerb mangels Gegenleistung nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten (Herstellkosten) zum Zeitpunkt des Umsatzes. In der Praxis wird man hier i. d. R. eine sachgerechte Schätzung vornehmen müssen.
Die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb kann der Unternehmer unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen. Hierzu gelten die allgemeinen Regeln über Einschränkung und Ausschluss des Vorsteuerabzugs sowie zur Vorsteuerberichtigung. Der Vorsteuerabzug entsteht in Deutschland in dem Zeitpunkt, in dem auch die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht. Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung entsteht durch die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs keine Vorfinanzierung, da Umsatzsteuer und Vorsteuer in derselben Voranmeldung verrechnet werden. Erforderlich ist jedoch der korrekte Ausweis in der Umsatzsteuervoranmeldung.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb setzt allerdings voraus, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland bewirkt wird. Bei Entstehung der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb wegen fehlerhafter Verwendung einer abweichenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) als der des Bestimmungsstaats ist kein Vorsteuerabzug dieser Steuer möglich.
Abb. 1: Prüfschema für innergemeinschaftlichen Erwerb.
Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb – Buchung der Vorsteuer/Umsatzsteuer
Geht eine Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Ihrer Buchhaltung ein und sind Sie als Abnehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, so berechnen Sie die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag mit dem zutreffenden Steuersatz für die gelieferte Ware und buchen Sie zusätzlich für die Umsatzsteuer wie folgt:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1572 (Allg.) oder 1574 (19 %) |
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb |
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1772 (Allg.) oder 1774 (19 %) |
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb |
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Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1402 (Allg.) oder 1404 (19 %) |
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb |
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3802 (Allg.) oder 3804 (19 %) |
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb |
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