11.2.1 Anwendungsbereich
Die Regelungen des ATEsind entsprechend dem Charakter der zugrunde liegenden Norm des § 34c Abs. 5 EStG eine Billigkeitsmaßnahme zugunsten der deutschen Exportwirtschaft. Hintergrund ist die Intention, dass deutsche Arbeitgeber im Ausland für entsprechende Export- und Montagetätigkeiten nicht schlechter gestellt werden sollen als dort ansässige Arbeitgeber. Hierzu sollen für Zwecke der Kalkulation nicht die regelmäßig hohen deutschen (Lohn)Steuerbelastungen maßgebend sein, sondern nur die örtliche Steuerbelastung als Kostenfaktor gelten. Vor diesem Hintergrund gilt die Begünstigung nach Abschnitt V des Erlasses nicht,
wenn der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird;
wenn die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind. Das gilt jedoch nicht, wenn ein DBA wegen des Fehlens einer Doppelwohnsitzregelung keine Wirkung entfalten kann; in diesen Fällen ist eine Freistellung nach dem ATE möglich.
11.2.2 Sachliche Voraussetzungen
Die sachlichen Voraussetzungen für die Begünstigung ergeben sich aus Abschnitt I des Erlasses. Begünstigt ist danach die Auslandstätigkeit für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte im Zusammenhang mit
- der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem ist das Betreiben der Anlage bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt,
- dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen,
- der Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf Vorhaben der Nummern 1 oder 2 oder
der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit.
Nicht begünstigt sind die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen und die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern, für deren Arbeitgeber die Arbeitnehmerüberlassung Unternehmenszweck ist, sowie die finanzielle Beratung mit Ausnahme der Nummer 4. Nicht begünstigt ist ferner das Einholen von Aufträgen (Akquisition), ausgenommen die Beteiligung an Ausschreibungen.
Steuerfreistellung nach dem ATE
Der EuGH hat in der Rs. Petersen und Petersen entschieden, dass die Steuerfreistellung nach dem ATE auch dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat tätig ist und die übrigen Voraussetzungen des ATE erfüllt sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (nv) ist das EuGH-Urteil allerdings auf Arbeitgeber außerhalb der EU/EWR nicht übertragbar, so dass insoweit eine Steuerbefreiung nach dem ATE weiterhin nicht gewährt wird.
11.2.3 Zeitliche Voraussetzungen
11.2.3.1 Allgemeines
Die begünstigte Auslandstätigkeit muss mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind. Die Tätigkeit ist nicht projekt- oder länderbezogen. Im Gegensatz zu den DBA-Regelungen ist auch kein Bezug zum Veranlagungszeitraum oder Wirtschaftsjahr zu beachten. Abschnitt II ATE stellt vielmehr lediglich auf den Aufenthalt im Ausland (Nicht-DBA-Land) ab. Unmaßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer während dieser Zeit bei einem oder bei mehreren begünstigten Objekten beschäftigt war. Einzelne, sich aneinander reihende Tätigkeitsabschnitte bei Beschäftigung an mehreren begünstigten Objekten (auch in mehreren Nicht-DBA-Ländern) können zusammengerechnet werden. Beginn und Ende der Auslandstätigkeit brauchen demzufolge auch nicht im gleichen Kalenderjahr zu liegen. Im Gegensatz zur DBA-Betrachtung gehören auch angefangene Reisetage (d. h. einschließlich der inländischen Reisezeiten) stets zur begünstigten Tätigkeit, eine zeitanteilige Aufteilung ist nicht vorzunehmen.
11.2.3.2 Vorübergehende Rückkehr
Eine vorübergehende Rückkehr ins Inland oder der vorübergehende Aufenthalt in einem DBA-Staat gelten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 vollen Kalendertagen innerhalb der Drei-Monatsfrist nicht als Unterbrechung der Auslandstätigkeit, werden also bei Berechnung der Mindestfrist mitgerechnet. Voraussetzung ist allerdings, dass die Unterbrechungen zur weiteren Durchführung oder Vorbereitung eines neuen begünstigten Vorhabens notwendig sind. Dies gilt bei längeren Auslandstätigkeiten entsprechend für die jeweils letzten drei Monate.
Beispiel 1
Ein Monteur beginnt die begünstigte Auslandstätigkeit am 1.11.01. Vom 15.11. bis 17.11.01 und vom 25.1. bis 10.2.02 kehrt er zur Klärung von Montageproblemen ins Inland zurück und reist am 11.2.02 wieder zur Montagestelle.
Die 10-Tage-Frist gilt für sämtliche Unterbrechungen gemeinsam, sodass die Unterbrechungstage zusammengerechnet werden müssen. Die 3-Monats-Frist ist erfüllt, da der 11. Unterbrechungstag (das ist der 1.2.02) außerhalb der 3-Monats-Fr...