Bislang liegen sowohl Bewertungen der code of conduct Gruppe der EU als auch der OECD (Forum on Harmful Tax Practices (FHTP) im Rahmen des Monitoring-Prozesses zur Anpassung der bestehenden Patentboxregelungen) vor.
a) Feststellungen für Europa (und assozierte Staaten)
Hiernach wurden die (geänderten) Patentboxen von
- Irland,
- Ungarn,
- Portugal,
- Großbritannien (aber: Ausnahme für Patentbox-Vergünstigungen lt. Gesetz vom 1.4.2013 für Altfälle bis 30.6.2021, d. h. Anwendung des § 4j EStG),
- Belgien,
- Zypern (aber: Ausnahme für Begünstigungen nach dem Cyprus Intellectual Property Regime 2012 für Altfälle bis 30.6.2021, d. h. Anwendung des § 4j EStG) und
- den Niederlanden (aber: Ausnahme Begünstigungen nach der Innovation box 2007 für Altfälle bis 30.6.2021, d. h.Anwendung des § 4j EStG)
als Nexus-konform und damit nicht schädlich beurteilt. Ungeachtet dessen muss eine Einzelfallprüfung erfolgen.
Für andere Staaten ergibt sich derzeit folgende Rechtslage:
- Liechtenstein: Die (nicht nexus-konforme) bestehende Lizenzbox wurde zum Jahresende 2020 ganz abgeschafft, . Für 2018 – 2020 ist § 4j EStG grundsätzlich anwendbar.
- Luxemburg: Begünstigungen nach dem Partial exemption for income/gains derived from certain IP rights 2007 führen bis 30.6.2021 grundsätzlich nur Anwendung des § 4j EStG.
- Aruba hat ein Patentbox-System eingeführt. Nach Ansicht der EU-Kommission entspricht die Patentbox nicht dem Nexus-Ansatz und ist daher als schädlich zu bewerten.
- Litauen hat 2016 die Vorschriften für Sonderwirtschaftszonen ausgeweitet. In diesen Wirtschaftszonen sind hochmobile Aktivitäten möglich. Nach Ansicht der EU-Kommission ist das Regime grundsätzlich nicht schädlich. Allerdings enthalte es möglicherweise auch eine Patentbox-Regelung. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
- Frankreich: Die Unvereinbarkeit der französischen Patentbox-Regelung mit dem Nexus-Ansatz wurde festgestellt. . Die Regelung wurde zum 31.12.2018 abgeschafft.
- Schweiz: Die Lizenzbox des Kantons Nidwalden entspricht in den Jahren 2019-2020 nicht den Nexusanforderungen und § 4j EStG ist deshalb anwendbar. Ggf. erfolgt durch die Schweizer Unternehmensteuerreform, die die Einführung Nexus-konformer Patentboxen vorsieht, bereits ab 1.1.2020 eine Änderung.
- Spanien: In Spanien entsprechen sowohl das nationale Patentbox-Regime als auch die Patentboxen der Regionen Navarra und Baskenland nicht dem Nexus-Ansatz. Die Regelung läuft zum 30.6.2021 aus.
Italien: Italien hat seine Patentbox dahingehend verändert, dass Marken- und Handelsrechte nicht mehr begünstigt werden. Dies gilt zwar erst ab dem 1.1.2017 und entspricht damit nicht dem Nexus-Kompromiss. Zudem werden Altfälle aufgrund der Übergangsregelung bis zum 30.6.2021 weiter voll begünstigt. Des weiteren wird in Italien nach der Neuregelung weiterhin Know-how begünstigt. Italien hat jedoch eine Erklärung abgegeben, man werde in der praktischen Anwendung sicherstellen, dass der Anwendungsbereich nicht über den Nexus-Ansatz hinausgehe. Insoweit ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
b) sonstige Industriestaaten
- USA: Zur Frage, ob die Besteuerung des Foreign-Derived Intangible Incom nach der US-Steuerreform eine Präferenzregelung i. S. des § 4j EStG darstellt, vgl. Zinowsky/Ellenrieder, IStR 2018 S. 134. Die Beurteilung durch die OECD ist noch nicht abgeschlossen.
- Israel: Das Amended preferred enterprise regime nach dem Encouragement Law 2011 ist für Altfälle bis 30.6.2021 grundsätzlich nicht Nexus-konform, d. h. § 4j EStG ist anwendbar.
c) Oasenstaaten
Soweit typische Oasenstaaten wie (wie z. B. Barbados, Curacao, Mauritius, Panama, Saint Lucia, Saint Vincent and the Grenadines ... ) nicht allgemein keine oder eine marginale Steuer erheben, sondern für Einnahmen aus immateriellen Wirtschaftsgütern Präferenzsysteme enthalten, spricht eine Anscheinsvermutung für die Anwendung des § 4j EStG.
Die weiteren Entwicklungen sind insoweit zu überwachen.