Die ab 2022 gültige Rechtsverordnung nimmt erstmals neue Definitionen vor. Eine Funktion wird in § 1 Abs. 1 FVerlV 22 definiert als eine "[...] Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden". Sie ist ein organischer Teil eines Unternehmens, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss. Eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtsverordnung (§ 1 Abs. 1 FVerlV a. F.) und Praxis tritt damit jedoch nicht ein.

Dies ergibt sich auch aus den überarbeiteten Verwaltungsgrundätzen. Funktionen sind hiernach auch als Ergebnis der Aufgabenteilung im Unternehmen definierbar.[1]

Dabei ist es ausreichend, wenn die betroffenen Teilaufgaben einen inneren wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhang erkennen lassen und sich für die beteiligten Unternehmen konkrete Zahlungsflüsse identifizieren lassen. Betrachtungsgegenstand ist nicht nur das verlagernde, sondern auch das übernehmende Unternehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?