Einigungsbereich in Verlustfällen
Beispiel 1:
Der Barwert der Ergebnisse aus der verlagerten Funktion beträgt -0,5 Mio. EUR, die Schließungskosten betragen 1,5 Mio. EUR. Sofern die Schließungskosten (-1,5 Mio. EUR) die zu erwartenden Verluste (-0,5 Mio. EUR) übersteigen, wird ein unabhängiges Unternehmen als Entgelt für die Übertragung der Funktion mind. den übersteigenden Betrag (1 Mio. EUR) verlangen, da ihm insoweit durch die Funktionsverlagerung zusätzliche Kosten entstehen. Als Mindestpreis sind 1 Mio. Euro anzusetzen.
Beispiel 2:
Der Barwert der Ergebnisse aus der verlagerten Funktion beträgt -2,5 Mio. EUR, die Schließungskosten betragen 1,5 Mio. EUR. Sind die Schließungskosten (-1,5 Mio. EUR) niedriger als die zu erwartenden Verluste (-2,5 Mio. EUR), kann es für ein unabhängiges Unternehmen betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, diese Funktion einzustellen. Durch die Verlagerung der Funktion entstehen daher keine wirtschaftlichen Nachteile für das verlagernde Unternehmen. Der Mindestpreis ist mit 0 EUR anzusetzen. Ein unabhängiges Unternehmen würde gleichwohl versuchen, seine Kosten mit Hilfe der erzielbaren Erlöse für die Funktion zu mindern. Ein fremder Übernehmer kann durchaus bereit sein, ein Entgelt für das Transferpaket zu zahlen, sofern er aus der Übernahme der Funktion Gewinne erzielen kann.
Beispiel 3:
Der Barwert der Ergebnisse aus der verlagerten Funktion beträgt -2,5 Mio. EUR, die Schließungskosten aufgrund der Verlagerung betragen 1,25 Mio. EUR. Ohne Verlagerung der Funktion wären Schließungskosten von 1,75 Mio. EUR angefallen. Soweit durch die Funktionsverlagerung Schließungskosten oder zu erwartende laufende Verluste aus dieser Funktion für das verlagernde Unternehmen vermieden werden (hier: geringere Schließungskosten i. H. v. 0,5 Mio. EUR), ist dies bei der Ermittlung des Mindestpreises zu berücksichtigen. Der Mindestpreis beträgt deshalb -0,5 Mio. EUR.
Beispiel 4:
Der Barwert der Ergebnisse aus der verlagerten Funktion beträgt -1,5 Mio. EUR, die Schließungskosten aufgrund der Verlagerung 1,25 Mio. EUR. Ohne Verlagerung hätten die Schließungskosten 3 Mio. EUR betragen. Die Verlagerung (-1,25 Mio. EUR) ist die günstigere Handlungsalternative gegenüber der Weiterführung der verlustträchtigen Funktion (- 1,5 Mio. EUR). Die Schließung ohne Verlagerung (-3 Mio EUR) wäre keine ernstliche Handlungsoption. Der Mindestpreis ist in Höhe der Ersparnis mit -0,25 Mio. EUR anzusetzen.