Nach innerstaatlichem Recht einiger Staaten können ausländische Vergütungen von dort ansässigen Personen nur dann der dortigen Besteuerung unterworfen werden, wenn sie vom Ausland dorthin überwiesen ("remitted") oder dort bezogen wurden. Der Quellenstaat gewährt eine Freistellung oder Steuerermäßigung nur, soweit die Vergütungen in den Wohnsitzstaat überwiesen oder dort bezogen wurden und damit der dortigen Besteuerung unterliegen. Solche "Remittance-base-Klauseln" (Überweisungsklauseln) sind in den DBA mit Großbritannien (Art. 24 n. F., Art. II Abs. 2 a. F.), Irland (Art. II Abs. 2), Israel (Art. 2 Abs. 2), Jamaika (Art. 3 Abs. 3), Malaysia (Protokoll zum DBA, Ziffer 2), Singapur (Art. 21), Trinidad und Tobago (Protokoll zum DBA Ziffer 1 Buchst. a) sowie mit Zypern (Protokoll zum DBA Ziffer 2) enthalten. Die Besonderheiten des jeweiligen DBA sind zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Remittance-base-Klausel

Eine britische Personengesellschaft mit deutschen Gesellschaftern hat auch in erheblichem Umfang Drittstaatenaktivitäten, wobei die Einnahmen nicht nach Großbritannien transferiert werden. Aufgrund des maßgebenden Territorialitätsprinzips besteuert Großbritannien diese Drittstaateneinkünfte nicht.

Art. 24 DBA-Großbritannien 2010 bestimmt hierzu: Gilt nach diesem Abkommen für Einkünfte oder Gewinne in einem Vertragsstaat eine Steuervergünstigung und ist nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht eine Person hinsichtlich dieser Einkünfte oder Gewinne mit dem Betrag dieser Einkünfte oder Gewinne steuerpflichtig, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags dieser Einkünfte oder Gewinne, so ist die nach diesem Abkommen im erstgenannten Staat zu gewährende Steuervergünstigung nur auf den Teil der Einkünfte oder Gewinne anzuwenden, der in dem anderen Staat besteuert wird.

Damit erfolgt vergleichbar der allgemeinen Rückfallklauselsystematik eine Besteuerung in Deutschland.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist damit auch bei der "remittance-base-Klausel", dass die Besteuerung im ausländischen Staat nachgewiesen wurde.

Der BFH hat hierzu mit o. g. Urteil vom 29.11.2000[1] zum DBA-Zypern entschieden, dass eine inländische Freistellung nicht in Frage kommt, wenn sie nach innerstaatlichem Steuerrecht nicht der dortigen Einkommensteuer unterliegt. Damit greift die Überweisungsklausel wie eine Rückfallklausel. Mit Urteil v. 22.2.2006[2] hat er diese Rechtsprechung bestätigt.

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