Aktivität |
Betriebsstättenbegründung (BS) |
Keine Betriebsstättenbegründung (BS) |
Abstellraum |
Bei einer Gebäudereinigungsfirma können die Räumlichkeiten zur Aufbewahrung der Reinigungsgeräte und -materialien eine Betriebsstätte begründen |
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Abstellplatz |
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Ein Lkw-Abstellplatz einer Spedition begründet keine Betriebsstätte. |
Arbeitnehmer (Anwesenheit) |
Eine Betriebsstättenbegründung erfordert nicht die Anwesenheit von Personal, vgl. die Rechtsprechung zum Stichwort "Pipeline"; aber faktisch ohne Auswirkung, da keine Personalfunktion i. S. des § 1 Abs. 5 AStG ausgeübt wird. |
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Arbeitnehmer (Wohnung) |
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Räume der Wohnung eines Arbeitnehmers, die aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen für die gewerbliche Tätigkeit des Arbeitgebers genutzt werden und von ihm mit den dafür erforderlichen Einrichtungen ausgestattet worden sind, begründen dann keine Betriebsstätte, wenn die jederzeitige Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Räume nicht unbestritten ist. |
Arbeitszimmer |
Ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung des Unternehmers kann eine Betriebsstätte begründen. |
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Arbeitsgemeinschaft |
Nach der Rechtsprechung entsteht infolge der Mitunternehmer-Stellung der Partner in einer Arbeitsgemeinschaft auch für eine beteiligte ausländische Gesellschaft eine inländische Betriebsstätte. Dies gilt selbst dann, wenn eine Geschäftseinrichtung im Inland nur dem inländischen Partner zuzurechnen ist, weil sie in dessen Verfügungsmacht steht. |
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Atypisch stille Beteiligung |
Eine atypisch stille Beteiligung an einer schweizerischen Gesellschaft begründet eine Betriebsstätte, vgl. hierzu auch Tz. 3.2.5. |
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Automat |
Eine feste Geschäftseinrichtung erfordert nicht die Anwesenheit von Personal, vgl. hierzu die Rechtsprechung zum Stichwort "Pipeline". |
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Baubetreuung |
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Eine Baubetreuung ohne feste Geschäftseinrichtung begründet keine Betriebsstätte. |
Bauleiter |
Ein verantwortlicher Betriebsleiter i. S. v. § 7 der HWO kann nach Auffassung der Finanzverwaltung Vertreterbetriebsstätten begründen. |
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Betriebsaufspaltung |
Ausnahmefall: Sofern das Besitzunternehmen am Firmensitz des Betriebsunternehmens über eigene/angemietete/zur Nutzung überlassene Räume verfügt, die es selbst nutzt, kann auch ausnahmsweise eine grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung, d. h. ein Besitzunternehmen eines Steuerausländers in Deutschland vorliegen. |
Regelfall: Bei einer Betriebsaufspaltung über die Grenze befindet sich die Betriebsstätte des Verpächters dort, wo er seine Tätigkeit ausübt; das wird i. d. R. der Sitz des Besitzunternehmens sein. |
Betriebsstätten-Erwerb |
Eine vorweggenommene Betriebsstätte-Begründung und damit die Berücksichtigung vorweggenommener Betriebsausgaben ist anzuerkennen.; |
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Betriebsverpachtung |
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Ein verpachteter Betrieb ist regelmäßig keine Betriebsstätte des verpachtenden Unternehmens. Die steuerliche Behandlung richtet sich allerdings, soweit unbewegliches Vermögen verpachtet wird, ausschließlich nach Art. 6 OECD-MA und damit gilt für den Regelfall der deutschen DBA das Belegenheitsprinzip. |
Büro |
Vgl. Arbeitszimmer |
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Contractor-Firmen |
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Wartungs- und Dienstleistungsfirmen, die auf einem US-Militärgelände in Deutschland aufgrund eines langfristigen Vertrags Leistungen in einer bestimmten Halle/in einem bestimmten Gebäude erbringen, haben keine Inlandsbetriebsstätte aufgrund faktischer Verfügungsmacht. Die frühere Rechtsprechung ist überholt; vgl. im Detail Tz. 4.3.3.4 und allgemein Stichwort Dienstleistungsbetriebsstätte |
Dienstleistungs-Betriebsstätte |
Vgl. im Detail Tz. 4.3.3.4 |
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EDV-Berater |
Die Nutzung einer Wohnung kann eine Betriebsstätte begründen. |
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Fabrik auf fremdem Grund und Boden |
Ein ausländisches Unternehmen kann mit der von ihm auf dem Grundstück eines Dritten errichteten Produktionsanlage eine Betriebsstätte begründen, wenn damit vom Dritten Produkte für das ausländische Unternehmen in Lohnfertigung hergestellt werden. |
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Filmproduktion |
Bei Koproduktionen liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig wegen der Mitunternehmerschaft eine Betriebsstätte vor. |
Je nach Gestaltung der Verfügungsmacht zu bejahen oder zu verneinen. |
Gaststättenvermietung |
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Die Vermietung von Gaststätten durch eine Brauerei begründet keine Betriebsstätte. |
Geschäftsleitungs-Betriebsstätte |
Eine Geschäftsleitungs-Betriebsstätte setzt keine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus. Sie kann sich auch im Wohnzimmer eines niederländischen Blumenhändlers befinden, der hauptsächlich auf deutschen Märkten tätig ist. |
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Geschäftsführertätigkeit |
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Der Geschäftsführer eines portugiesischen Bauunternehmens, der im Streitjahr 60 bzw. 47 Tage in Deutschland sowohl durch Vertragsabschlüsse als auch durch Bauaufsichtsarbeiten tätig war, begründet keine Betriebsstätte. |
Grundstücksvermietung |
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Die bloße Vermietung eines Gebäudes, auch wenn es sich um eine Fabrikanlage handelt, begründet keine Betriebsstätte des Vermieters im Ausland. Auch bei einer gewerblichen Verpachtung befindet sich die Betriebsstätte am Ort der G... |