Die deutschen DBA folgen in ihrem Aufbau regelmäßig dem von der OECD in Paris herausgegebenen Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA).
Die einleitenden Bestimmungen grenzen den Geltungsbereich des Abkommens ab und enthalten die für die Anwendung wichtigen Definitionen (wie z. B. Ansässigkeit, Betriebsstätte). Die folgenden Artikel legen den Rahmen fest, innerhalb dessen der Quellenstaat Einkünfte besteuern darf, sog. Zuweisungsartikel – auch Verteilungsnorm genannt. Ein weiterer Artikel bestimmt, wie der Ansässigkeitsstaat bei den Einkünften die Doppelbesteuerung vermeidet, die auch der Quellenstaat besteuern darf (sog. Methodenartikel). Die abschließenden Artikel regeln den Schutz vor steuerlicher Diskriminierung, die Durchführung von Verständigungsverfahren, den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten sowie das In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten des Abkommens.
Zu beachten ist, dass einzelne DBA-Bestimmungen in zusätzlichen Vereinbarungen (Schlussprotokoll usw.) modifiziert oder erläutert sein können.
Die Regelung über die Besteuerung im Quellenstaat erlaubt im Allgemeinen noch keinen Schluss auf die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat sowie die Vermeidung der doppelten Besteuerung. Dies ist regelmäßig dem Artikel über die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat zu entnehmen. Soweit nach den Verteilungsnormen in einem DBA von "können" und/ oder "dürfen" die Rede ist, bedeutet dies die Zuweisung des Besteuerungsrechts an den genannten Staat. Falls dieser von der Erlaubnis keinen Gebrauch macht, also sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt, erwächst dem anderen Vertragsstaat daraus grundsätzlich kein Besteuerungsanspruch. Der andere Vertragsstaat ist mithin auch in diesem Fall auf das Besteuerungsrecht beschränkt, das ihm das DBA nach den Verteilungsnormen oder dem Methodenartikel belässt (Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung).
Im Einzelnen ergibt sich nach dem OECD-MA folgende Gliederung:
Abschnitt I: Geltungsbereich des Abkommens |
Art. 1 |
Persönlicher Geltungsbereich |
Art. 2 |
Unter das Abkommen fallende Steuern |
Abschnitt II: Begriffsbestimmungen |
Art. 3 |
Allgemeine Begriffsbestimmungen |
Art. 4 |
Ansässige Person |
Art. 5 |
Betriebsstätte |
Abschnitt III: Besteuerung des Einkommens |
Art. 6 |
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen |
Art. 7 |
Unternehmensgewinne |
Art. 8 |
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt |
Art. 9 |
Verbundene Unternehmen |
Art. 10 |
Dividenden |
Art. 11 |
Zinsen |
Art. 12 |
Lizenzgebühren |
Art. 13 |
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen |
Art. 14 |
Selbstständige Arbeit (Alt-DBA), ab 2010 regelmäßig Teil des Art. 7 |
Art. 15 |
Unselbstständige Arbeit |
Art. 16 |
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen |
Art. 17 |
Künstler und Sportler |
Art. 18 |
Ruhegehälter |
Art. 19 |
Öffentlicher Dienst |
Art. 20 |
Studenten |
Art. 21 |
Andere Einkünfte |
Abschnitt IV: Besteuerung des Vermögens |
Art. 22 |
Vermögen |
Abschnitt V: Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung |
Art. 23 A: |
Befreiungsmethode |
Art. 23 B: |
Anrechnungsmethode |
Abschnitt VI: Besondere Bestimmungen |
Art. 24 |
Gleichbehandlung (= Diskriminierungsverbot) |
Art. 25 |
Verständigungsverfahren |
Art. 26 |
Informationsaustausch (= Amtshilfe) |
Art. 27 |
Diplomaten und Konsularbeamte |
Art. 28 |
Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs |
Abschnitt VII: Schlussbestimmungen |
Art. 29 |
In-Kraft-Treten |
Art. 30 |
Kündigung |
Angesichts dieses Umfangs ist es erforderlich, für die Prüfung grenzüberschreitender DBA-Sachverhalte ein Schema zu entwickeln.
Übersicht über die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen bei ausländischen Einkünften