In der Literatur werden víelfältige Modelle zur Vermeidung oder Milderung der Wegzugsbesteuerung dargestellt, wie z. B.:
- Einlage in eine originär gewerblich tätige Mitunternehmerschaft
- Formwechsel in eine gewerblich tätige Mitunternehmerschaft (mit dem Risiko der Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG – falls keine ausschließliche inländische Betriebsstätte vorliegt).
- Unentgeltliche Übertragung auf nahestehende Personen (mit dem Risiko der Schenkungsteuer)
- Stiftungslösungen.
[1]
Zum Gestaltungmodell "Vermeidung durch ein Wertpapierdarlehen" ist bereits ein Musterverfahren anhängig:
Das FG Schleswig-Holstein musste sich
[2]
mit der Frage beschäftigen, ob sich die Wegzugsbesteuerung durch ein Wertpapierdarlehen vermeiden lässt. Der BFH muss sich nun im Verfahren I R 52/19 mit der Frage beschäftigen: Wird bei einem Steuerpflichtigen die unbeschränkte Steuerpflicht durch einen Wegzug ins Ausland (hier: Schweiz) beendet, kann dann eine Besteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG im Falle einer wesentlichen Beteiligung auch dann erfolgen, wenn der Steuerpflichtige seine Anteile – welche die wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 EStG begründeten – kurz vor dem Wegzug im Wege eines Wertpapierdarlehens auf einen Dritten (Bruder) übertragen hat? Das FG hat die Anwendung von § 6 AStG bejaht, da im Fall eines Wertpapierdarlehens eine Anwartschaft i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG vorliegt. Denn die aufgrund des Leihvertrags begründete Erwartung einer Rückübertragung der Aktien stelle eine "hinreichend gesicherte Aussicht auf den Anfall eines subjektiven Rechts" (der Aktien) dar.
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