§ 6 AStG erfasst sowohl Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften als auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften.

 
Praxis-Beispiel

Anwendungsbereich auch auf Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften

B hält eine Beteiligung an der B-Inc., Washington, USA. Er verlegt seinen Wohnsitz in die USA. Im Folgejahr wird die Beteiligung veräußert.

Lösung:

Auch die stillen Reserven aus Auslandsbeteiligungen sind nach § 6 AStG zu entstricken. Das DBA steht dem originär nicht entgegen, da nach Art. 13 Abs. 5 DBA USA 1989/2006 das Besteuerungsrecht für Beteiligungen grundsätzlich beim (bisherigen) Wohnsitzstaat Deutschland liegt. Zu evtl. Sonderregelungen und Folgeproblemen bei der Veräußerung siehe nachfolgend Tz. 4.9.

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