Der nach § 6 AStG steuerpflichtige Vermögenszuwachs unterliegt grundsätzlich als letzter Akt der inländischen Besteuerung der unbeschränkten Steuerpflicht. Er ist zusammen mit anderen Einkünften, die dem Steuerpflichtigen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bis zum Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind, zu veranlagen. Hierbei ist R 227 EStR zu beachten. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind § 17 EStG sowie § 16 EStG und § 9 BewG (gemeiner Wert) entsprechend anzuwenden. Ungeachtet der analogen Anwendung des § 17 Abs. 2 EStG und des ausdrücklichen Verweises auf § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG findet die Freibetragsregelung des § 17 Abs. 3 EStG für die Wegzugsbesteuerung keine Berücksichtigung. Denn § 6 AStG fingiert keine Anteilsveräußerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Norm stellt dem Wortlaut nach vielmehr die Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Veräußerung i. S. d. § 17 EStG in der Tatbestandswirkung gleich.
Die Besteuerung erfolgt im Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG. Die Bestimmung führt nicht zur Realisierung von Verlusten.
Dies gilt selbst dann, wenn in einem Paket bzw. Gesamtakt Beteiligungen sowohl mit Verlust als auch mit Gewinn veräußert werden. Selbst insoweit ist eine Verlustverrechnung ausgeschlossen.
Der BFH begründet dies neben dem Wortlaut (Besteuerung des Vermögenszuwachses) auch mit der ansonsten eintretenden "Schieflage": Einerseits würde im EU-Fall (s. u.) durch die europarechtlichen Vorgaben des § 6 Abs. 5 AStG, wonach "die nach Abs. 1 geschuldete Steuer" von Amts wegen zinslos und ohne Sicherheitsleistung bis zur Veräußerung der Anteile (oder bis zum Eintritt bestimmter Ersatztatbestände) gestundet werden, die sofortige Steuerfestsetzung insoweit nur noch als Sicherungsinstrument wirken. Andererseits würden zum Wegzugszeitpunkt noch nicht realisierte Veräußerungsverluste unmittelbar für den deutschen Fiskus steuerwirksam, ohne dass absehbar wäre, ob, wann und unter welchen Umständen es zu einem späteren Realisationsakt kommen würde und ob die dann realisierten Veräußerungsverluste überhaupt im Inland steuerlich zu berücksichtigen wären.
Die Steuer kann gegen Sicherheitsleistung und Ratenzahlung auf maximal fünf Jahre gestundet werden (§ 6 Abs. 4 AStG), wobei eine Realisierung im Ausland (z. B. durch Verkauf oder verdeckte Einlage) zu einem Widerruf führt.