In neueren deutschen DBA ist i. d. R. in Art. 13 Abs. 2 geregelt, dass bei Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften (i. d. R. Tatbestandsvoraussetzung mehr als 50 % Immobilienwerte auf der Aktivseite) nicht der Wohnsitz-, sondern der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht hat.

Das FG Köln musste sich mit der Frage beschäftigen ob § 6 AStG unanwendbar ist, wenn Gegenstand der Steuerentstrickung eine Immobilienkapitalgesellschaft ist, für die gerade das DBA kein Wechsel des Besteuerungsrechts vorsieht.[1]

Nach dem Urteil unterliegt die teilentgeltliche Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft an einen in den USA ansässigen Erwerber, der im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG auch dann der inländischen Besteuerung, wenn es sich bei der Kapitalgesellschaft um eine Immobilienkapitalgesellschaft handelt, so dass Deutschland auch abkommensrechtlich für eine Anteilsveräußerung weiterhin das Besteuerungsrecht hätte. Eine teleologische Reduktion, wie von der Klägerin gefordert, sei nicht geboten. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen I R 30/19 das Revisionsverfahren anhängig.

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