Die Wegzugs- (Vermögenszuwachs)besteuerung nach § 6 AStG für Stpfl. mit Anteilen i. S. d. § 17 EStG, die entweder
- wegziehen
- oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Ausland verlegen (Ansässigkeitswechsel)
- oder den Anteil ins Ausland verschenken oder
- den Anteil ins Ausland vererben
wurde umfassend durch das ATAD-UmsG geändert.
Die Änderungen greifen i. d. R. ab 2022 (vgl. aber nachfolgend).
Im Detail sind folgende Bereiche betroffen:
Regelung | bisher | Neu: ATAD UmsG | Detailerläuterung Neufassung |
---|---|---|---|
Unbeschränkt stpfl. vor Wegzug | 10 Jahre seit "immer" | 7 Jahre in den letzten 12 Jahren | 5.2 |
Sachlicher Anwendungsbereich | Beteiligung an Kapitalgesellschaften | Beteiligung an Kapitalgesellschaften und zur KSt optierende Personengesellschaften | 5.3 |
Stundungsmöglichkeit | § 6 Abs. 4: Drittstaaten § 6 Abs. 5: EU/EWR |
Einheitliche Regelung für alle Staaten | 5.6 |
Stundungszeitraum | Drittstaaten: 5 Jahre EU/EWR: unbegrenzt |
Alle Staaten: 7 Jahre | 5.6 |
Zinsen | Drittstaaten: verzinslich EU/EWR: unverzinslich |
Alle Staaten: unverzinslich | 5.6 |
Rückkehrerregelung | Innerhalb von 5/10 Jahren | Innerhalb von 7/12 Jahren | 5.5 |
Rückkehrabsicht | Muss auch bei tatsächlicher Rückkehr vorgelegen haben | Bei tatsächlicher Rückkehr irrelevant | 5.5 |
Berücksichtigung von Wertveränderungen während des Stundungszeitraums | Ja | Nein | 5.7.4 |
Anwendung | Grundsatz: Wegzug ab 1.1.2022 | 5.8 |
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