Die Wegzugs- (Vermögenszuwachs)besteuerung nach § 6 AStG für Stpfl. mit Anteilen i. S. d. § 17 EStG, die entweder

  • wegziehen
  • oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Ausland verlegen (Ansässigkeitswechsel)
  • oder den Anteil ins Ausland verschenken oder
  • den Anteil ins Ausland vererben

wurde umfassend durch das ATAD-UmsG geändert.

Die Änderungen greifen i. d. R. ab 2022 (vgl. aber nachfolgend).

Im Detail sind folgende Bereiche betroffen:

 
Regelung bisher Neu: ATAD UmsG

Detailerläuterung

Neufassung
Unbeschränkt stpfl. vor Wegzug 10 Jahre seit "immer" 7 Jahre in den letzten 12 Jahren 5.2
Sachlicher Anwendungsbereich Beteiligung an Kapitalgesellschaften Beteiligung an Kapitalgesellschaften und zur KSt optierende Personengesellschaften 5.3
Stundungsmöglichkeit

§ 6 Abs. 4: Drittstaaten

§ 6 Abs. 5: EU/EWR
Einheitliche Regelung für alle Staaten 5.6
Stundungszeitraum

Drittstaaten: 5 Jahre

EU/EWR: unbegrenzt
Alle Staaten: 7 Jahre 5.6
Zinsen

Drittstaaten: verzinslich

EU/EWR: unverzinslich
Alle Staaten: unverzinslich 5.6
Rückkehrerregelung Innerhalb von 5/10 Jahren Innerhalb von 7/12 Jahren 5.5
Rückkehrabsicht Muss auch bei tatsächlicher Rückkehr vorgelegen haben Bei tatsächlicher Rückkehr irrelevant 5.5
Berücksichtigung von Wertveränderungen während des Stundungszeitraums Ja Nein 5.7.4
Anwendung   Grundsatz: Wegzug ab 1.1.2022 5.8

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