Im Rahmen der Veräußerungsfiktion führen folgende Tatbestände zu einer Schlussbesteuerung:

  1. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht oder
  2. unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person oder
  3. Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts (auch der Wechsel der abkommensrechtlichen Ansässigkeit z. B. bei Beibehaltung eines deutschen – dann Zweit-Wohnsitzes).

Der Wegfall der übrigen bisherigen Tatbestände hat keine praktische Auswirkung, da z. B. der neutrale Tausch von Anteilen oder Einlagen bereits nach nationalem Recht zur Realisierung nach § 17 EStG führte bzw. das der früheren Fassung zugrunde liegende Tauschgutachten des BFH nicht mehr galt.

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