Durch das Jahressteuergesetz 2020 ist § 7g EStG für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und der Sonderabschreibung in einigen Punkten geändert worden. Die geänderten Regeln sind erstmals auf Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 31.12.2019 enden. Das heißt, dass die geänderten Regeln erstmals für das Jahr 2020 anzuwenden sind, wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Bei Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn gemäß § 4a EStG nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, erstmals auf Investitionsabzugsbeträge, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 17.7.2020 enden.

4.1 Voraussetzungen und Höchstbetrag für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

  • Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es spielt keine Rolle, ob sie neu oder gebraucht sind.
  • Höhe des Investitionsabzugsbetrags: Maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge: 200.000 EUR.
  • Bei der Bildung müssen die begünstigten Investitionen gegenüber dem Finanzamt nicht benannt werden; es reicht aus, den Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen.
  • Die Vermietung muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr vorliegen oder
  • die ausschließliche bzw. fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nachgewiesen werden.

4.2 Wann der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst wird

Die Auflösung erfolgt

  • im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts durch Gewinnerhöhung in Höhe des ursprünglichen Abzugsbetrags

    1. der Gewinn kann entsprechend gemindert werden, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert werden; dadurch fällt die Abschreibung und ggf. auch die Sonderabschreibung geringer aus,
    2. das Wirtschaftsgut muss tatsächlich vermietet oder bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt werden,
  • spätestens 3 Jahre nach der Rücklagenbildung, bei Nichtinvestition rückwirkend im Ursprungsjahr
  • freiwillig vor Ablauf von 3 Jahren nach der Rücklagenbildung rückwirkend im Ursprungsjahr.

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