OFD Frankfurt, Verfügung v. 14.12.2007, InvZ 1200 A - 10 - St 217
1. Maschinengebundene Werkzeuge
Eine Investitionszulage kommt nach § 2 InvZulG 1996, § 2 InvZulG 1999, § 2 InvZulG 2005 und § 2 InvZulG 2007 für die Anschaffung bzw. Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen (d.h. selbstständig bewertbaren) Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Betracht, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG sind.
Nach dem BFH-Urteil vom 6.10.1995 (BStBl 1996 II S. 166) sind maschinengebundene Werkzeuge (z.B. Bohrer, Fräser, Drehstähle, Sägeblätter und Stanzwerkzeuge)
- nicht selbstständig nutzungsfähig und demzufolge keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG, da die Werkzeuge ihrer Zweckbestimmung nach nur zusammen mit den betreffenden Werkzeugmaschinen genutzt werden können und technisch auf diese Maschinen abgestimmt sind.
- selbstständig bewertungsfähige und damit keine unselbstständigen Teile der Werkzeugmaschinen, an denen sie verwendet werden, mithin bewegliche Wirtschaftsgüter, da die Werkzeugmaschinen ohne die jeweils dazugehörigen Werkzeuge nicht unvollständig erscheinen oder gar bei deren Fehlen ein negatives Gepräge erhalten, die maschinengebundenen Werkzeuge auch nur vorübergehend und im Wechseleinsatz verwendet werden – zumal in aller Regel an einer Maschine Werkzeuge verschiedener Art und Größe verwendbar und die Werkzeuge selbst auch an mehreren Maschinen einsetzbar sind – und die Tatsache der fehlenden selbstständigen Nutzbarkeit nicht zur Zusammenfassung der maschinengebundenen Werkzeuge mit den Werkzeugmaschinen zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut berechtigt.
- bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Dies gilt auch dann, wenn die maschinengebundenen Werkzeuge nicht als Erstausstattung zu einer Werkzeugmaschine angeschafft oder hergestellt werden, es sei denn, sie dienen lediglich der Durchführung nur eines einzigen Auftrages und gehören deshalb zum Umlaufvermögen.
Für die Anschaffung oder Herstellung von maschinengebundenen Werkzeugen kann somit beim Erfüllen der übrigen Voraussetzungen eine Investitionszulage gewährt werden, auch wenn ihr Anschaffungs- bzw. Herstellungswert unter dem Betrag von 410 EUR liegt.
An der in Rz. 26 des BMF-Schreibens vom 28.8.1991 (BStBl 1991 I S. 768, ESt-Kartei InvZulG Fach 2 Karte 1 Tz. 1) getroffenen Aussage, nach der nur die Erstausstattung von Zusatzgeräten einer maschinellen Anlage zum Anlagevermögen gehört, mithin investitionszulageberechtigt ist, kann aufgrund des BFH-Urteils vom 6.10.1995 (a.a.O.) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Im Rahmen der Entscheidung über Investitionszulagenanträge bei maschinengebundenen Werkzeugen sind nicht nur Erstausstattungen, sondern auch Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen von Maschinenwerkzeugen zum Anlagevermögen zu rechnen und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, die Investitionszulage zu gewähren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Maschinenwerkzeuge lediglich zur Durchführung nur eines einzigen Auftrags angeschafft oder hergestellt werden und sie somit als Umlaufvermögen zu behandeln sind.
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 6.10.1995 gelten auch für andere Zusatzgeräte, die jederzeit austauschbar sind, z.B. für die bei Baumaschinen notwendigen Zusatzgeräte wie Baggerschaufeln, Greifwerkzeuge, Elektromagneten und Abbruchbirnen.
Da die Entscheidung des BFH lediglich zu Maschinenwerkzeugen, mithin zu Zusatzgeräten, ergangen ist, findet die in Rz. 26 des BMF-Schreibens vom 28.8.1991 (a.a.O.) zu Ersatz- oder Reserveteilen getroffene Aussage uneingeschränkt Anwendung. Zum Anlagevermögen rechnet daher weiterhin lediglich die Erstausstattung an Ersatz- und Reserveteilen, wenn sie bei der Lieferung oder Herstellung der Anlage mitgeliefert oder mithergestellt worden ist.
2. Datenkabel und Zubehör
Anwendung des BFH-Urteils vom 25.11.1999, III R 77/97 (BStBl 2002 II S. 233)
BMF-Schreiben vom 14.3.2002 (BStBl 2002 I S. 343)
Mit Urteil vom 25.11.1999 (BStBl 2002 II S. 233) hat der BFH entschieden, dass die zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst Zubehör nach der jedenfalls im Jahre 1990 im Beitrittsgebiet bestehenden investitionszulagenrechtlich übergangsweise anzuerkennenden regionalen Verkehrsanschauung nicht zu dem typischen Ausstattungsstandard eines Betriebsgebäudes gehörten. Sie waren damit keine wesentlichen Gebäudebestandteile i.S. des § 94 Abs. 2 BGB und als bewegliche Wirtschaftsgüter zulagenbegünstigt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist von dieser Verkehrsanschauung noch bis einschließlich 1991 auszugehen.
Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt 2002 Teil I S. 343 veröffentlicht.
3. Geringwertige Wirtschaftsgüter
Berücksichtigung eines erfolgsneutral behandelten Zuschusses
Für geringwertige Wirtschaftsgüter wird keine Investitionszulage gewährt (§ 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1996, § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999, § 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG 2005, § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2007). Es hande...