Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Fondsanteile im Betriebsvermögen führten bei Veräußerung oder Rückgabe (die steuerlich der Veräußerung gleichgestellt wird) nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu einem Gewinn bzw. Verlust. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn/-Verlust setzte sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungs-/Rückgabepreis und dem Buchwert der Anteile abzüglich der Veräußerungskosten zusammen. Die vereinnahmten Zwischengewinne flossen (im Gegensatz zum Privatanleger) in diese Berechnung ein.
Wurden während der Besitzzeit der Fondsanteile ausschüttungsgleiche Erträge versteuert, wurde hierzu ein aktiver Ausgleichsposten gebildet. Gleiches galt für die nicht abzugsfähigen Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 InvStG 2004. Diese Ausgleichsposten wurden bei der Veräußerung/Rückgabe erfolgswirksam aufgelöst.
Soweit der Veräußerungsgewinn auf "Aktienbestandteile" des Investmentanteils entfiel,unterlag dieser dem Teileinkünfteverfahren (Personenunternehmen) bzw. dem Beteiligungsprivileg nach § 8b KStG (Körperschaften). Dies ergab sich aus § 8 Abs. 1-4 InvStG 2004.
Die Berechnung des "Aktien-Anteils" wurde mit Hilfe des Aktiengewinns durchgeführt. Die Investmentgesellschaft ermittelte i. d. R. börsentäglich den Aktiengewinn als Prozentsatz zum Rücknahmepreis. Durch diese Angabe konnte der Anleger seinen besitzzeitanteiligen Aktiengewinn berechnen. Entsprechende Berechnungen ergeben sich für den sog. Immobiliengewinn, in welchem (steuerfreie) DBA-Wertsteigerungen / Wertminderungen auf Fondsebene abgebildet wurden.
Berechnung des Aktiengewinns
Die X-GmbH erwarb im Jahr 2014 100 Anteile an einem Aktienfonds zu je 100 EUR. Dieser Wert war gleichzeitig der Rücknahmepreis. Die Fondsgesellschaft wies in der Kaufabrechnung einen Aktiengewinn von 15 % aus. Mitte 2017 gab die GmbH die Anteile zum Rücknahmepreis von 110 EUR je Anteil zurück. Der Aktiengewinn zum Rückgabezeitpunkt wurde mit 18,5 % ausgewiesen. Veräußerungskosten sind nicht angefallen. Handelsrechtlich erfasste die GmbH einen Gewinn von 1.000 EUR (100 Anteile × 10 EUR).Der Aktiengewinn (= Anteil nach § 8b KStG) ist wie folgt zu berechnen:
Rückgabe: |
100 Anteile x 110 EUR x 18,5 % |
2.035 EUR |
Erwerb: |
100 Anteile x 100 EUR x 15 % |
1.500 EUR |
besitzzeitanteiliger Aktiengewinn |
535 EUR |
Der besitzzeitanteilige Aktiengewinn in Höhe von 535 EUR ist nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei und folglich außerbilanziell zu kürzen. Nach § 8b Abs. 3 KStG erfolgt eine Gewinnhinzurechnung i. H. v. (535 × 5 %) 26,75 EUR.
Für den ebenfalls in § 8 InvStG geregelten Immobiliengewinn erfolgte eine entsprechende Berechnung der steuerfreien besitzzeitanteiligen "DBA-Gewinne".