Rz. 231

Für den GmbH-Geschäftsführer ist ein Wettbewerbsverbot zwar gesetzlich nicht geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung folgt jedoch aus seiner Treuepflicht, dass er im Geschäftszweig seiner Gesellschaft für eigene Rechnung keine Geschäfte tätigen darf.[1] Daraus ergibt sich mittelbar auch ein Wettbewerbsverbot gegenüber der KG. Denn in einer typischen GmbH & Co. KG ist wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH, die Geschäfte der KG zu führen, so dass der Geschäftszweig der KG mit dem der GmbH zusammenfällt. In diesem Fall entfaltet die Treuepflicht, die dem Geschäftsführer gegenüber der GmbH obliegt, auch Wirkungen gegenüber der KG und lässt so mittelbar ein Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der KG entstehen.[2]

 

Rz. 232

Den aus seinem Amt und seinem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Geschäftsführer trifft kein Wettbewerbsverbot mehr.[3] In der Praxis wird häufig im Anstellungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Ob auf dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot die §§ 74 ff. HGB Anwendung finden – wonach u. a. für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen ist –, wird innerhalb der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich gesehen.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 26.3.1984[4] die Feststellung getroffen, vertragliche Wettbewerbsklauseln zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer seien nicht nach den für Handlungsgehilfen geltenden Beschränkungen der §§ 74 ff. HGB zu beurteilen und zu behandeln.

Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen Vereinbarung eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung könne – unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung – jedenfalls ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht abgeleitet werden.[5] Der BGH prüft die Zulässigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit i. S. d. § 138 BGB i. V. m. Art. 2 und Art. 12 GG.[6] Unter Heranziehung der in §§ 74 ff. HGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsätze erkennt der BGH Wettbewerbsverbote als zulässig an, wenn sie dem Schutz eines berechtigten Interesses der Gesellschaft dienen und die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers nicht unbillig erschweren. Wettbewerbsbeschränkungen müssen auf das örtlich, zeitlich und gegenständlich notwendige Maß beschränkt bleiben und finden dort ihre Grenze, wo schutzwürdige Interessen der Gesellschaft nicht berührt werden.[7] Nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH können ausnahmsweise §§ 74 ff. HGB analog auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote für den Geschäftsführer Anwendung finden.[8]

Der Geschäftsführer kann jederzeit – also auch nachträglich – von einem Wettbewerbsverbot befreit werden.[9] Ist der Geschäftsführer gleichzeitig GmbH-Gesellschafter, liegt im Regelfall eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gesellschaft auf eine angemessene Entschädigung für die Befreiung von dem Wettbewerbsverbot verzichtet.[10] Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird vom BFH im Übrigen auch dann angenommen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegen ein Wettbewerbsverbot verstößt und die Gesellschaft auf Schadensersatzansprüche oder Herausgabeansprüche gegen ihn verzichtet.[11]

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