Rz. 1540
Sind ein herrschendes und mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG einen Konzern.[1] Die einheitliche Leitung ist das zusätzliche Wesensmerkmal gegenüber dem Abhängigkeitstatbestand des § 17 AktG. Eine einheitliche Leitung ist anzunehmen, wenn eine Zielkonzeption, die auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtet ist, entwickelt und durchgeführt wird. Umstritten ist, ob es genügt, dass eine solche Gesamtkonzeption sich auf einen wesentlichen Bereich der unternehmerischen Tätigkeit – z. B. Produktion, Verkauf oder Organisation – bezieht oder ob der Finanzbereich aufgrund seiner wesentlichen Bedeutung immer mit umfasst sein muss.[2]
Rz. 1541
Die einheitliche Leitung wird gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG unwiderlegbar vermutet, wenn ein Beherrschungsvertrag besteht (§ 291 AktG). Ferner wird sie widerlegbar vermutet gem. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG, wenn eine Abhängigkeit gem. § 17 AktG besteht; diese zweite Konzernvermutung ist widerlegt, wenn tatsächlich eine Koordination der Unternehmen im Sinne einer Gesamtkonzeption fehlt, d. h. die Bereiche Produktion, Verkauf und/oder Finanzen von den Unternehmen selbstständig und ohne Abstimmung geführt werden.
Rz. 1542
Die einzelnen Unternehmen, die den Konzern bilden (Konzernunternehmen; § 18 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. AktG) haben neben einer Vielzahl von Regelungen der Rechnungslegung folgende Normen zu beachten:
- alle Regelungen, die für verbundene Unternehmen gelten (vgl. § 15 AktG),
- insbesondere Regelungen zur Konzernrechnungslegung, z. B. § 290 HGB, und
- Regelungen zum Schutz der abhängigen GmbH, ihrer Gesellschafter und ihrer Gläubiger gem. §§ 308ff. AktG im Vertragskonzern ebenso wie im faktischen Konzern.
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