Jean Bramburger-Schwirkslies
Aufgrund einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflicht zur Bildung von Rücklagen oder eines vor der Feststellung des Jahresüberschusses gefassten Ergebnisverwendungsbeschlusses können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses Beträge in die Gewinnrücklagen einzustellen sein.
Die Bilanz muss dann nach § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB unter Berücksichtigung einer solchen teilweisen oder vollständigen Ergebnisverwendung aufgestellt werden. Besteht keine Verpflichtung, sondern nur eine Ermächtigung zur Bildung von Gewinnrücklagen, darf die Bilanz unter Berücksichtigung einer vollständigen oder teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt werden.
Wird das Jahresergebnis teilweise oder vollständig verwendet, ist der durch die Verwendung zu korrigierende Bilanzgewinn/-verlust entsprechend korrigiert auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Der Teil der Ergebnisverwendung steht den Gesellschaftern nicht mehr für andere Zwecke zur Verfügung.
7.1 Vollständige Ergebnisverwendung
Im Rahmen der vollständigen Gewinnverwendung erfolgt aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger und/oder vertraglicher Vereinbarung die Verwendung des gesamten sich für das Vorjahr ergebenden Ergebnisses durch die Gesellschaft und ihre Gesellschafter. Dies kann z. B. durch die Einstellung in Rücklagen oder aber die Ausschüttung von Gewinnanteilen an die Gesellschafter erfolgen.
Eine GmbH ist regelmäßig nicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen verpflichtet, sodass für sie nur die Bildung von folgenden Rücklagen in Betracht kommen:
- satzungsgemäßer Rücklagen – also Rücklagen die in der Satzung der Gesellschaft bereits für alle folgenden Wirtschaftsjahre verbindlich geregelt wurden – oder
- anderer Rücklagen (z. B. auf der Grundlage eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses).
Vollständige Gewinnverwendung bei Einstellung in die Rücklagen und Ausschüttung an die Gesellschafter
Die Hieronymus GmbH hat im Wirtschaftsjahr 03 einen Jahresüberschuss i. H. v. 50.000 EUR erzielt. Am 2.3.04 beschließen die Gesellschafter von dem auf den 31.12.03 festgestellten Gewinn 25.000 EUR an die Gesellschafter auszuschütten. Weitere 25.000 EUR sollen in die Gewinnrücklage eingestellt werden.
Folge:
Die GmbH ist regelmäßig nicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen verpflichtet. Auch eine satzungsmäßige Rücklage ist hier nicht zu bilden. Die beschlossene Gewinnrücklage ist daher als "Andere Gewinnrücklage" zu passivieren. Für die an die Gesellschafter auszuschüttenden Posten ist eine entsprechende "Verbindlichkeit ggü. Gesellschafter für offene Ausschüttungen" zu passivieren.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0896/2976 |
Gewinnverwendung |
50.000 |
0755/3519 |
Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern für offene Ausschüttungen |
25.000 |
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0855/2960 |
Andere Gewinnrücklagen |
25.000 |
Bitte beachten Sie, dass die Ausschüttung an die Gesellschafter regelmäßig der Steuerpflicht unterliegt. Die GmbH hat hier von der Bruttoausschüttung die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen. Es ist eine Kapitalertragsteueranmeldung abzugeben.
7.2 Teilweise Ergebnisverwendung
Auch ohne die Verpflichtung zur Bildung gesetzlicher Rücklagen, können die Gesellschafter der GmbH sowie die Geschäftsführung gleichwohl bereits durch in der Satzung (Gesellschaftsvertrag) oder einem Gesellschafterbeschluss der GmbH verbindlich zu einer Ergebnisverwendung verpflichtet werden. Dies kann dazu führen, dass auch eine GmbH bereits im Rahmen der Jahresabschlussfeststellung Gewinnrücklagen zu bilden hat. Eine solche Bildung von Gewinnrücklagen hat zur Folge, dass die Beträge nicht mehr für Ausschüttungen an die Gesellschafter zur Verfügung stehen und daher auch nicht dem Bilanzgewinn zugeführt werden dürfen (= teilweise Ergebnisverwendung).
Teilweise Gewinnverwendung bei Einstellung in die Rücklagen
Die Schönschreib GmbH hat im Wirtschaftsjahr 02 einen Gewinn i. H. v. 20.000 EUR erzielt. Bereits in der Satzung der Gesellschaft wurde festgelegt, dass vom jährlichen Gewinn 50 % in die "Andere Gewinnrücklage" einzustellen sind.
Folge:
Aufgrund dieser Regelung, sind durch die Schönschreib GmbH im Rahmen der Jahresabschlussfeststellung 10.000 EUR direkt als Gewinnrücklage auszuweisen und mithin dem Bilanzgewinn zu entziehen.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
2499/7780 |
Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
10.000 |
0855/2960 |
Andere Gewinnrücklagen |
10.000 |