Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Zeitpunkt der Bilanzaufstellung
- Vorabausschüttung
- Einstellung in Rücklagen
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Gewinnvortrag vor Verwendung |
0860 |
2970 |
|
Gewinnvortrag |
Gewinnvortrag nach Verwendung |
2860 |
7700 |
|
Gewinnvortrag |
Verlustvortrag vor Verwendung |
0868 |
2978 |
|
Verlustvortrag |
Verlustvortrag nach Verwendung |
2868 |
7720 |
|
Verlustvortrag |
So kontieren Sie richtig!
Soll in der Bilanz der Jahresüberschuss dargestellt werden, so muss zunächst der Gewinn aus dem Vorjahr vorgetragen werden. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Gewinnvortrag vor Verwendung" 0860 (SKR 03) bzw. 2970 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Saldenvorträge, Sachkonten" 9000 (SKR 03 und SKR 04).
Buchungssatz:
Saldenvorträge, Sachkonten |
|
an Gewinnvortrag vor Verwendung |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Ausweis des Jahresüberschusses vor Ergebnisverwendung
Der Jahresabschluss der Hieronymus GmbH für das Wirtschaftsjahr 01 ist aufgestellt und weist einen Jahresüberschuss i. H. v. 30.000 EUR aus. Die GmbH ist nicht zur Bildung gesetzlicher oder satzungsgemäßer Rücklagen verpflichtet und auch sonst haben die Gesellschafter noch keinen Beschluss über die Ergebnisverwendung getroffen. Der erzielte Jahresüberschuss ist daher als gesonderter Posten des Eigenkapitals gemäß Handelsrecht zu passivieren.
In der Praxis erfolgt dieser Ausweis durch die verwendeten EDV-Programme i. d. R. automatisiert und bedarf keiner gesonderten Buchung. Allerdings ist eine solche im Rahmen der Erfassung der EB-Wert-Vorträge zum 1.1. d. Folgejahres notwendig:
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
9000/9000 |
Saldenvorträge, Sachkonto |
30.000 |
0860/2970 |
Gewinnvortrag vor Verwendung |
30.000 |
3 Ergebnisverwendung: Was das GmbH-Gesetz regelt
Die Ergebnisverwendung der GmbH ist in § 29 GmbHG geregelt. Danach haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag oder aufgrund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter Anspruch auf den Bilanzgewinn.
Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.
Die Verteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.
4 Grundlage für die Entscheidung über die Ergebnisverwendung ist der festgestellte Jahresabschluss
Notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über die Ergebnisverwendung ist regelmäßig ein rechtswirksam und damit bindend für die Gesellschaft und Gesellschafter festgestellter Jahresabschluss (Ausnahme Vorabausschüttung).
Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Feststellungsbeschluss muss den ganzen Jahresabschluss, also die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang, umfassen. Fehlt dem Jahresabschluss der Anhang, sind der Jahresabschluss und der darauf beruhende Gewinnverwendungsbeschluss nichtig.
Der festgestellt Jahresabschluss legt die Grundlagen der Ergebnisverwendung für die Gesellschafter bindend fest. Änderungen hieran im Ergebnisverwendungsbeschluss sind nicht möglich.
5 Ausgangsgröße der Ergebnisverwendung ist das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung
Der Jahresüberschuss bildet bei dem im Gesetz angenommenen Normalfall die Ausgangsgröße für die Ergebnisverwendung. Er ergibt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung. Ein etwa vorhandener Gewinnvortrag ist hinzuzurechnen, ein Verlustvortrag ist abzuziehen. Der so errechnete Betrag ist der Berechnung des Ausschüttungsanspruchs der Gesellschafter und dem Ergebnisverwendungsbeschluss zugrunde zu legen.
6 Im Ergebnisverwendungsbeschluss wird der Umfang der Gewinnverteilung festgelegt
Der Umfang der Ergebnisverwendung wird im Ergebnisverwendungsbeschluss festgesetzt. Eine sonstige Ergebnisverwendung kann kraft Satzung vorgesehen sein, auch in der Weise, dass die Gesellschafterversammlung zu einer näheren Bestimmung im Gewinnverwendungsbeschluss ermächtigt wird.
In Betracht kommt beispielsweise eine Verwendung für karitative Zwecke, zur Förderung von Kunst und Wissenschaft usw. Im Einzelnen ist jeweils zu prüfen, ob es sich nicht um Aufwendungen handelt, die bereits in der Bilanz zu erfassen sind.
Ohne Grundlage in der Satzung ist eine sonstige Ergebnisverwendung grundsätzlich unzulässig, da andernfalls das Gewinnausschüttungsrecht beeinträchtigt wäre.
7 Darstellung der Ergebnisverwendung in der Bilanz
Aufgrund einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflicht zur Bildung von Rücklagen oder eines vor der Feststellung des Jahresüberschusses gefassten Ergebnisverwendungsbeschlusses können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses Beträge in die Gewinnrücklagen einzustellen sein.
Die Bilanz muss dann nach § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB unter Berücksichtigung einer solchen teilweisen oder vollständigen Ergebnisverwendung aufgestellt werden. Besteht keine Verpflichtung, sondern nur eine Ermächtigung zur Bildung von Gewinn...