Rz. 52
Eine Segmentierung der Umsatzerlöse nach verschiedenen Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten ist gem. § 285 Nr. 4 HGB im Anhang des Jahresabschlusses bzw. gem. § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB im Anhang des Konzernabschlusses gefordert. Darüber hinaus können zusätzlich Informationen im Sinne einer Segmentberichterstattung freiwillig offengelegt werden. Ein explizites Wahlrecht zur Ergänzung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses um eine Segmentberichterstattung besteht gem. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, sowie gem. § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB für Mutterunternehmen mit Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses. Lediglich kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen müssen gem. § 315e Abs. 2 HGB eine Segmentberichterstattung nach IFRS 8.2 als Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses erstellen. Mit der Segmentberichterstattung soll über die wesentlichen Geschäftsfelder im Unternehmen informiert werden, um Externen einen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Einschätzung der Chancen und Risiken der einzelnen Geschäftsfelder zu verbessern.
Nach der Konkretisierung des DRS 28.10 sind die nach dem Management Approach abgegrenzten operativen Segmente des Konzerns Ausgangsbasis der Segmentierung. Als Segment gilt jener isolierbare Teil eines Konzerns, der geschäftliche Aktivitäten entfaltet, die zumindest potenziell zu Erträgen führen; zudem stehen dazu eigenständige Finanzinformationen zur Verfügung und das Segment unterliegt einer regelmäßigen wirtschaftlichen Beurteilung (Anlage "Bestimmung der anzugebenden Segmente" zu DRS 28). Die Segmentierung ergibt sich aus der internen Organisations- und Berichtsstruktur von Unternehmen (DRS 28.12). Da angenommen wird, dass die Strukturierung auf unterschiedliche Chancen und Risiken der Unternehmensaktivitäten abstellt, wird i. d. R. zwischen produktorientierten und geografischen Segmenten unterschieden. Die Beurteilung der Homogenität von produktorientierten und geografischen Segmenten erfolgt entsprechend der Kriterien des DRS 28.16 bzw. DRS 28.17.
Grundsätzlich sind die Segmentangaben für jedes Segment zu machen. Allerdings dürfen operative Segmente mit homogener wirtschaftlicher Ausprägung zusammengefasst werden (DRS 28.14). Einzelne Segmente, die keinen der 3 segmentbezogenen 10 %-Schwellenwerte (Segmentumsatz, -ergebnis, -vermögen) gem. DRS 28.18 erreichen, sind grundsätzlich zusammenzufassen (DRS 28.15). Die Segmentierung hat so lange zu erfolgen, bis die Summe der externen Umsätze aller bisher als berichtspflichtig eingestuften Segmente mindestens 75 % des konsolidierten Umsatzes des Unternehmens umfasst (DRS 28.22). Die verbleibenden Segmente sind in einem Sammelsegment "Alle sonstigen Segmente" zusammenzufassen und zu erläutern (DRS 28.23).
Rz. 53
Nach DRS 28.33–37 bestehen folgende betragsmäßigen Angabepflichten für jedes anzugebende Segment:
Segmentergebnis |
Segmentvermögen und Segmentschulden bzw. das Segmenteigenkapital, sofern regelmäßig an die Konzernleitung berichtet und für die Steuerung genutzt |
Folgende Werte, sofern im Segmentergebnis enthalten, das der Konzernleitung berichtet wird, oder sofern regelmäßig an die Konzernleitung berichtet, jedoch nicht im Segmentergebnis enthalten:
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a) Umsatzerlöse oder vergleichbare Erträge, unterteilt nach Umsatzerlösen oder vergleichbaren Erträgen mit Dritten und mit anderen Segmenten, |
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b) Zinserträge und Zinsaufwendungen, |
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c) planmäßige Abschreibungen, |
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d) wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten, |
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e) Anteil des Konzerns am Ergebnis von nach der Equity-Methode bewerteten Unternehmen |
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f) Ertragsteueraufwand oder -ertrag und |
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g) wesentliche nicht zahlungswirksame Posten, bei denen es sich nicht um Abschreibungen handelt. |
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Folgende Werte, sofern im Segmentvermögen enthalten, da der Konzernleitung berichtet wird, oder sofern regelmäßig an die Konzernleitung berichtet, jedoch nicht im Segmentvermögen enthalten:
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a) Buchwert der nach der Equity-Methode bewerteten Anteile und |
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b) Buchwert der Zugänge zum Anlagevermögen. |
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Abb. 11: Betragsmäßige Angaben je Segment (DRS 28.33–37)
Die Darstellung der Segmentdaten wird ergänzt um eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Posten der Konzernbilanz und der Konzern-GuV. Dies betrifft die Gesamtbeträge der folgenden Posten: Segmentumsatzerlöse und vergleichbare Erträge, Segmentvermögen, Segmentschulden sowie sonstige wesentliche Segmentposten wie auch das Segmentergebnis (DRS 28.39 f.).
Ansatz- und Bewertungsgrundlagen für die Segmentberichterstattung sind zu erläutern, wie z. B. Verrechnungsmethode (Transferpreis-Methode) für Geschäftsvorfälle zwischen anzugebenden Segmenten (DRS 20.32).
Rz. 54
Ist ein anzugebendes Segment nicht produktorientiert abgegrenzt, sind die dem Segment zuordenbaren Produkte und Dienstleistungen anzugeben, die Basis der Umsatzerlöse und vergleichbarer Erträge sind (DRS 28.31).
Rz. 55
Darüber h...