Zusammenfassung
Der Jahresabschluss eines Unternehmens wird entweder vom angestellten Bilanzbuchhalter erstellt oder – was in der Praxis gerade bei kleineren und mittelgroßen Unternehmen häufiger der Fall ist – von einem damit beauftragten Steuerberater. Ist der handelsrechtliche Jahresabschluss des Unternehmens prüfungspflichtig i. S. v. § 316 HGB, ist es sinnvoll, dass der Abschlussersteller eng mit dem Abschlussprüfer zusammenarbeitet. Bei umfangreichen Vorhaben eines Unternehmens ist es wichtig, dass alle am Jahresabschluss Beteiligten sich bereits während der Entscheidungsphase miteinander abstimmen. Für eine effektive Zusammenarbeit ist es außerdem insbesondere unerlässlich, dass die Abschlussprüfung gut vorbereitet wird.
§ 316 HGB bestimmt die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
1 Vorbereitung auf die Jahresabschlussprüfung
Der Abschlussprüfer wird im Lauf seiner Prüfungshandlungen nahezu stets Fragen an denjenigen haben, der den Jahresabschluss erstellt hat. Sind alle Tätigkeiten zur Abschlusserstellung sauber dokumentiert und ist die Abschlussprüfung gut vorbereitet, wird die zusätzliche Arbeit durch die Prüfung enorm erleichtert. Dies ermöglicht regelmäßig eine effektive Abschlussprüfung, die dann für das Unternehmen auch preiswerter sein sollte.
Der Unternehmer sollte diese Aspekte kennen und auch mit seinem Steuerberater über die Abschlussprüfung sprechen und sicherstellen, damit Folgendes gewährleistet ist: Für eine gute Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Abschlussprüfer ist es erforderlich, bei allen Mitarbeitern des Unternehmens, die mit Jahresabschlussarbeiten beauftragt sind, das Verständnis dafür zu wecken, was der Abschlussprüfer prüft und wie dies geschieht.
Damit dieses Verständnis geweckt werden kann, werden nachfolgend zunächst zusammenfassend die gesetzlichen und fachlichen Grundlagen für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses dargestellt und dann erläutert, wie sich der Ersteller eines Jahresabschlusses auf die Abschlussprüfung sachgerecht vorbereitet.
Gute Vorbereitung wichtig für Abschlussprüfung und Außenprüfung
Eine saubere Dokumentation ist das A und O. Beachten Sie bei der Vorbereitung der Abschlussprüfung, dass eine gute Dokumentation der Jahresabschlussarbeiten auch für eine spätere steuerliche Außenprüfung äußerst hilfreich ist, da Abschlussprüfer und Betriebsprüfer oftmals die gleichen Sachverhalte würdigen müssen, auch wenn sich ihr Ansatz erheblich unterscheidet.
2 Gesetzliche und fachliche Grundlagen der Abschlussprüfung
2.1 Gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung
Die zentralen Rechtsgrundlagen für die gesetzliche Abschlussprüfung nach HGB ergeben sich aus § 316 HGB sowie § 6 PublG. Vom Abschlussprüfer sind somit zu prüfen:
- Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sowie von Kapitalgesellschaften & Co., wenn es sich hierbei um mittelgroße oder große Gesellschaften handelt;
- Der Jahresabschluss nebst Lagebericht von Unternehmen bestimmter Branchen, unabhängig von deren Größe und Gesellschaftsform; dies gilt vor allem für Kreditinstitute und Versicherungen.
- Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sowie von Kapitalgesellschaften & Co.
- Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Unternehmen, die die Größenkriterien des § 1 PublG erreichen, unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft.
Gegenstand der Prüfung sind neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht auch die Buchführung des Unternehmens sowie die Frage, ob die ergänzenden Bestimmungen, die sich aus anderen Gesetzen oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben können, eingehalten worden sind. Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft erstreckt sich die Prüfung zudem darauf, ob das vom Vorstand eingerichtete Risikoüberwachungssystem angemessen ist.
Demgegenüber ist die Prüfung der Tätigkeit der Geschäftsführung, also insbesondere die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, grundsätzlich kein Punkt, den der Abschlussprüfer prüft. Dies ist anders etwa bei der Prüfung einer Genossenschaft oder bei einer Prüfung nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz.