Für die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung sehen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der in den Artikeln 23 bis 26 aufgeführten Gliederungen vor. Sieht ein Mitgliedstaat mehrere Gliederungen vor, so kann er den Gesellschaften die Wahl zwischen diesen Gliederungen überlassen.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten allen Gesellschaften oder einzelnen Gruppen von Gesellschaften gestatten oder vorschreiben, anstelle der Gliederung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Artikeln 23 bis 26 eine Ergebnisrechnung (‚statement of performance’) aufzustellen, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach jenen Artikeln geforderten mindestens gleichwertig ist.

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