Zusammenfassung

Das Bundeskabinett hat am 5.6.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 beschlossen. Er enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Referentenentwurf des BMF.

Mit dem Gesetz sollen Anpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts umgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die Anpassung an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH.

Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur teilweise miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Die Bundesregierung hebt inhaltlich insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche hervor:

  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG)
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-EUR-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG)
  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG)
  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von 5 auf 10 Jahre
  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
  • Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO)
  • Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 53 AO)
  • Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Abs. 6 und der §§ 13d und 28 Abs. 3 ErbStG
  • Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
  • Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 5 Satz 4 UStG)
  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG)
  • Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Abs. 2 BierStG, §§ 41, 51 BierStV)
  • Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG)
 
Hinweis

Nicht enthalten ist die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Deren Aufnahme war zuletzt noch diskutiert worden.

Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen in den verschiedenen Bereichen bzw. Steuerarten. Der Überblick wird laufend erweitert.

 
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
17. Mai 2024 BMF Referentenentwurf
5. Juni 2024 Regierungsentwurf
offen Verabschiedung Bundestag
offen Zustimmung Bundesrat
offen Verkündung

1 Einkommensteuer

1.1 Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Mit der Änderung soll die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Durch die Änderung soll weiter klargestellt werden, dass

  • auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind,
  • es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Inkrafttreten: Soll erstmals für Anlagen gelten, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

1.2 Steuerbefreiung für Sanierungserträge (§ 3a EStG)

Nach § 3a Abs. 4 EStG sind bei Mitunternehmerschaften auch die Höhe des Sanierungsertrages und die Höhe der nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 13 EStG mindernden Beträge gesondert festzustellen. Eine Neuregelung soll klarstellen, dass dies auch in den Fällen der Restschuldbefreiung gilt (§ 3a Abs. 4 Satz 1 EStG).

Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge gilt nach § 3a Abs. 5 EStG auch in den Fällen der Restschuldbefreiung. Eine Änderung soll hier klarstellen, dass auch in diesen Fällen (wie bei Sanierungserträgen), steuerliche Wahlrechte gewinnmindernd auszuüben sind (§ 3a Abs. 1 Satz 2 EStG). Ebenfalls analog anzuwenden ist § 3a Abs. 3a EStG, nach dem im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten bei der Minderung der Beträge nach § 3a Absatz 3 EStG einzubeziehen sind.

Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

1.3 Ausgleichsposten bei Entstrickung (§ 4g EStG)

Durch die Neufassung des § 4g Abs. 1 Satz 4 EStG soll die Regelungen zur Bildung und Auflösung eines Ausgleichspostens in allen offenen Fällen entsprechend anzuwenden sein, wenn es aufgrund einer Umwandlung zu einer Aufdeckung stiller Reserven infolge der Beschränkung oder des Ausschlusses des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland kommt.

1.4 Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 EStG)

Eine Neuregelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG soll die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ermöglichen. Hiermit sollen die Vorgaben des BVerfG (Beschluss v. 28.11.2023, BvL 8/13) umgesetzt werden. Eine Beteiligungsidentität an Mitunternehmerschaften für Zwecke des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG liegt laut Gesetzesbegründung nicht vor, wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist. Schädlich ist dabei auch eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht selbst als Mitunternehmer anzusehen ist. Unschädlich sollen allerdings Null-Prozent-Beteiligungen (z.B. einer Komplementär-Gm...

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