Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Die Vergütungen, die Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, sind steuerfrei, soweit sie die nach § 9 EStG als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen.
Außerdem sind seit dem 1.1.2019 die Zuschüsse steuerfrei,
- die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr bzw.
- zur Nutzung des Personenfernverkehrs (ohne Luftverkehr)
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet,
- soweit sie auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entfallen.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG umfasst Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) und Zuschüssen (Barlohn) des Arbeitgebers zu den Fahrberechtigungen, die der Arbeitnehmer selbst erworben hat. Hierzu gehören insbesondere
- Einzel- und Mehrfahrtenfahrscheine,
- Zeitkarten (z. B. Monatstickets, Jahrestickets, Bahncard 100),
- allgemeine Freifahrscheinberechtigungen,
- Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage oder Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25 und Bahncard 50).
Das BMF hat in seinem Schreiben zu diesem Themenbereich umfassend Stellung genommen.
3.1 Vereinfachungsregelung
- Erhält der Arbeitnehmer eine Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr, die nur die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet umfasst, kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass sie nur dafür genutzt wird. Eventuelle private Fahrten sind unschädlich, sodass die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 15 EStG bestehen bleibt.
- Die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr, die über die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet hinausgeht, weil es sich z. B. um eine Fahrberechtigung für ein bestimmtes Gebiet oder eine zusätzliche Strecke handelt, kann steuerfrei sein. Das ist der Fall, wenn die Kosten für diese weitergehende Fahrberechtigung den regulären Verkaufspreis der Fahrberechtigungen nur für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht überschreitet.
3.2 Gemischte Nutzung von Fahrberechtigungen
Es gibt Tickets, wie z. B. die Bahncard 100, die für verschiedene Zwecke einsetzbar sind. Sie können sowohl für
- auswärtige Tätigkeiten (Geschäftsreisen),
- Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung,
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch für
- Privatfahrten
verwendet werden. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nrn. 13, 16 EStG für auswärtige Tätigkeiten hat Vorrang vor der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 15 EStG für Jobtickets. Übersteigen die Kosten für Einzelfahrscheine bei auswärtigen Tätigkeiten und Jobtickets die Kosten für eine Bahncard (= Vollamortisation), kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bahncard steuerfrei überlassen. Bei einer Vollamortisation kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer also eine Bahncard 100 steuerfrei überlassen, auch wenn der Arbeitnehmer sie zusätzlich für Privatfahrten verwenden kann.