Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Der Freistellungsauftrag (privatrechtlicher Auftrag) kann bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags auf Grundlage eines amtlichen Musters erteilt und geändert werden. Er berechtigt die auszahlende Stelle, für abzugspflichtige Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einzubehalten.
Freistellungsaufträge können gegenüber inländischen Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften oder Darlehensnehmern bei stillen Beteiligungen erteilt werden. Für Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH darf kein Freistellungsauftrag berücksichtigt werden.
Ein Freistellungsauftrag muss grundsätzlich unterschrieben werden. Eine Auftragserteilung per Fax und im elektronischen PIN/TAN-Verfahren ist zulässig. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt ab dem Jahr 2023 ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 EUR, für andere Personen beträgt der Pauschbetrag 1.000 EUR.
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags ab VZ 2023
Zum 1.1.2023 wurde der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (bzw. 1.602 EUR im Falle der Zusammenveranlagung) auf 1.000 EUR (bzw. 2.000 EUR im Falle der Zusammenveranlagung) erhöht.
Ist ein Freistellungsauftrag nach den bisherigen Mustern der Freistellungsaufträge erteilt worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag um 24,844 % zu erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.
Wird der Sparer-Pauschbetrag gesetzlich erhöht oder vermindert und sind dadurch bereits erteilte Freistellungsaufträge prozentual anzupassen, kann eine Glättung auf den nächst höheren Euro-Betrag oder durch kaufmännische Rundung vorgenommen werden.
Der Freistellungsauftrag kann einem Kreditinstitut zugeordnet oder auf mehrere Institute verteilt werden. Freistellungsaufträge können unbefristet oder auf das Ende eines Jahres terminiert werden.
Wird der freizustellende Betrag herabgesetzt, muss das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits durch Abstandnahme vom Steuerabzug ausgeschöpft ist. Ein Unterschreiten des bereits freigestellten und ausgeschöpften Betrags ist nicht zulässig. Eine Erhöhung des freizustellenden Betrags darf ebenso wie die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrags nur mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem der Antrag geändert wird, und für spätere Kalenderjahre erfolgen.
Freistellungsaufträge können nur mit Wirkung zum Kalenderjahresende widerrufen oder befristet werden. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrags auf einzelne Konten oder Depots desselben Kreditinstituts ist ebenfalls nicht möglich.
Neben den allgemeinen persönlichen Angaben (Name, Geburtsdatum, Anschrift) muss auch die Identifikationsnummer angegeben werden.
Für Erträge aus Kapitalforderungen, die einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, kann kein Freistellungsauftrag erteilt werden.
Nachträgliche Vorlage des Freistellungsauftrags
Wird der Freistellungsauftrag erst eingereicht, wenn die Steuer schon einbehalten wurde, darf das Kreditinstitut die Kapitalertragsteuer-Anmeldung berichtigen und dem Kontoinhaber den bereits einbehaltenen Steuerabzug erstatten. Solange noch keine Steuerbescheinigung nach § 45a EStG erteilt ist, muss das Institut den Freistellungsauftrag berücksichtigen und die Abzugsbeträge erstatten. Nach Erstellung der Steuerbescheinigung ist das Kreditinstitut aber nicht verpflichtet, den Abzug zu korrigieren, sondern kann den Kontoinhaber auf die Möglichkeiten der Erstattung durch das Finanzamt verweisen.