Rz. 74
Im Finanzierungsbereich werden grundsätzlich Zahlungsströme aus Transaktionen mit Eigen- und Fremdkapitalgebern erfasst. Der Ausweis dieser Zahlungen in der Kapitalflussrechnung soll helfen, die zukünftigen Ansprüche der Kapitalgeber gegenüber dem Unternehmen abzuschätzen. Die Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsbereich der Kapitalflussrechnung sind prinzipiell unsaldiert nach der direkten Methode anzuzeigen.
Rz. 75
Der Cashflow aus Finanzierungstätigkeit ist ebenfalls nur direkt darzustellen. Das DRSC fordert mit DRS 21.48, hier die gezahlten Zinsen und Dividenden zuzuordnen. Somit werden die anderen Cashflowbereiche unabhängig von der Kapitalstruktur ausgewiesen. Die Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen werden dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit seit dem Inkrafttreten von DRÄS 13 2023 nur noch zugeordnet, wenn die Einzahlungen aus unbedingt rückzahlbaren Zuschüssen stammen (DRS 21.49). Nicht oder bedingt rückzahlbare Ertrags- und Aufwandszuschüsse sind dagegen jeweils dem Cashflow aus operativer Tätigkeit und Investitionszuschüsse dem Cashflow aus Investitionstätigkeit (DRS 21.45a ff.) zuzuordnen. Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ist daher nach DRS 21.50 mindestens wie folgt zu gliedern:
1. |
|
Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens |
2. |
+ |
Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern |
3. |
– |
Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des Mutterunternehmens |
4. |
– |
Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter |
5. |
+ |
Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten |
6. |
– |
Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten |
7. |
+ |
Einzahlungen aus erhaltenen (rückzahlbaren) Zuschüssen/Zuwendungen |
8. |
+ |
Einzahlungen aus außerordentlichen Posten |
9. |
– |
Auszahlungen aus außerordentlichen Posten |
10. |
– |
Gezahlte Zinsen |
11. |
– |
Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens |
12. |
– |
Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter |
13. |
= |
Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit |
Tab. 7: Mindestgliederung für den Finanzierungsbereich gemäß DRS 21
Es wird deutlich, dass Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern und Auszahlungen an andere Gesellschafter (Dividenden, Eigenkapitalrückzahlungen, andere Ausschüttungen) jeweils gesondert auszuweisen sind. Zudem sei erneut darauf hingewiesen, dass die gezahlten Zinsen steuerwirksam sind und daher auch sinnvollerweise eine Steuerkorrektur hier erfolgen müsste, die das DRSC aber nur dann erlaubt, wenn die Steuerzahlung (bzw. hier -nichtzahlung) eindeutig zugerechnet werden kann (DRS 21.19).
Rz. 76
Gezahlte Zinsen dürfen bis 2026 nach IAS 7.33 bei sachlicher Begründung im Finanzierungsbereich gezeigt werden. Im Unterschied dazu erlaubt jedoch IAS 7.34 bis dahin, gezahlte Dividenden alternativ dem operativen Bereich zuzuordnen, damit die Fähigkeit eines Unternehmens, Dividenden aus laufenden Cashflows zu zahlen, leichter beurteilt werden kann.
Rz. 76a
Mit dem Ersetzen von IAS 1 durch IFRS 18 (s. Rz. 50) sollen auch gezielte Verbesserungen in der Kapitalflussrechnung vorgenommen werden. Dies zielt ebenfalls auf eine verbesserte Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen ab. Konkret wurde vorgeschrieben, dass Unternehmen das operative Ergebnis, d. h. das Betriebsergebnis, als einzigen Ausgangspunkt für die indirekte Überleitung zu verwenden haben und dass die Klassifizierungsoptionen für Zinsen und Dividenden gestrichen werden. Daher sind gezahlte Zinsen in der Finanzierungstätigkeit (IAS 7.34A(a)) zu zeigen. Nur bei den Geschäftstätigkeiten "Finanzierung von Kunden" als Hauptgeschäftsaktivität sowie "Tätigen von Investments" im Rahmen der Hauptgeschäftsaktivität ist ein Ausweis in einem einzigen anderen Tätigkeitsbereich in der Kapitalflussrechnung erlaubt (IAS 7.34B). Erhaltene Zinsen sind grundsätzlich in der Investitionstätigkeit zu erfassen (IAS 7.34A(b)), eine Ausnahme für Unternehmen mit o. g. Geschäftsmodellen erlaubt, dies in Abhängigkeit der Kategorie, in der in der GuV die entsprechenden Aufwendungen bzw. Erträge ausgewiesen werden, zu entscheiden (IAS 7.34C). Erhaltene Dividenden sind ebenfalls grundsätzlich in der Investitionstätigkeit zu verorten (IAS 7.34A(b)), eine Ausnahme für die o. g. Geschäftstätigkeiten ist nur bei gleichzeitigem Ausweis in der GuV in einer anderen Kategorie möglich (IAS 7.34C). Gezahlte Dividenden sind schließlich stets der Finanzierungstätigkeit (IAS 7.33A) zuzuordnen. Diese Änderung, die spätestens ab dem Geschäftsjahr 2027 zur Anwendung kommt, dürfte in vielen Fällen Auswirkungen auf zentrale Steuerungskennzahlen haben (z. B. Free Cashflow) und ggf. auch zu zusätzlichen Berichterstattungserfordernissen der tradierten Cashflow- Kennzahlen (z. B. aufgrund von Vergütungsvereinbarungen) führen.