Kapitalauszahlungen und Rentenzahlungen aus einer reinen Risikoversicherung, also einer Versicherung ohne Sparanteil (z. B. Risikolebensversicherung, Unfallversicherung ohne garantierte Beitragsrückzahlung, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Pflegeversicherung) fallen nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Bei einer Rentenzahlung kann sich jedoch eine Besteuerung aus anderen Vorschriften, insbesondere § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG ergeben.[1]
Kein Einnahmen bei Barauszahlung oder verzinslicher Ansammlung
Die Barauszahlung von Überschüssen sowie die Leistung aufgrund einer verzinslichen Ansammlung der Überschüsse ist bei einer reinen Risikoversicherung keine Einnahme i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und auch nicht i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.[2]
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