Bei diesen Taxameter-Typen können die erzeugten Einzeldaten vor dem Überschreiben per Software exportiert und auf einem externen Speichermedium gesichert werden. Allerdings sind die Daten nachträglich veränderbar, ohne dass diese Eingriffe dokumentiert werden. Auch diese Geräte genügen nicht vollumfänglich den im BMF-Schreiben[1] genannten steuerlichen Anforderungen. Sie durften ebenso noch bis zum Ablauf der Übergangsfrist verwendet werden, wenn zusätzlich zu den digitalen Daten die Schichtzettel geführt und aufbewahrt wurden. Ein Einsatz über den 31.12.2016 hinaus ist nicht zulässig.

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