Gem. § 48 AO können Dritte sich auch für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis[1] eines anderen gegenüber der Finanzbehörde vertraglich verpflichten.[2] Die Ansprüche aus derartigen Verträgen wie z. B. einer Bürgschaft sind privat-rechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur und können daher nur gem. § 192 AO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts durchgesetzt werden.[3]
Nach § 244 Abs. 1 Satz 2 AO müssen Bürgschaften, die das Finanzamt als Sicherheit annehmen will, den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage[4] enthalten.
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