Gem. § 48 AO können Dritte sich auch für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis[1] eines anderen gegenüber der Finanzbehörde vertraglich verpflichten.[2] Die Ansprüche aus derartigen Verträgen wie z. B. einer Bürgschaft sind privat-rechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur und können daher nur gem. § 192 AO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts durchgesetzt werden.[3]

Nach § 244 Abs. 1 Satz 2 AO müssen Bürgschaften, die das Finanzamt als Sicherheit annehmen will, den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage[4] enthalten.

[2] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.7.2023, 17 K 1030/22, EFG 2024 S. 2: Anspruchsberechtigung auf Rückerstattung eines auf eine fremde Steuerschuld gezahlten Betrags – Rückerstattungsanspruch durch Abrechnungsbescheid.
[3] OFD Niedersachsen, Verfügung v. 4.9.2012, S 0490-13-St 145, betr. Sicherung des Steueranspruchs durch Bürgschaft eines Dritten.

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