Leitsatz
Haben die Parteien eines Kaufvertrags vereinbart, dass der Käufer den Kaufpreis in Form einer an den Verkäufer und einen Dritten (als Gesamtgläubiger) bis zum Tod des Längstlebenden zu zahlenden Leibrente zu entrichten hat, so ist ernstlich zweifelhaft, ob der mit dem Tod eines der Gesamtgläubiger der Leibrentenforderung eintretende Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB beim anderen (überlebenden) Gesamtgläubiger zu einem Erwerb von Todes wegen aufgrund eines vom verstorbenen Gesamtgläubiger abgeschlossenen Vertrags mit dem Schuldner führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Es ist auch ernstlich zweifelhaft, ob in einem solchen Fall der überlebende Gesamtgläubiger durch den Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB vom verstorbenen Gesamtgläubiger i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG "auf den Todesfall" beschenkt wird.
Normenkette
§ 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ErbStG 1974 , §§ 428, 430 BGB
Sachverhalt
Die Erblasserin hatte zu Lebzeiten Grundstücke gegen die Verpflichtung veräußert, an sich und ihre Schwester als Gesamtgläubigerinnen eine in der Höhe gleichbleibende Leibrente bis zum Tod der Längstlebenden zu zahlen. Das FA nahm an, die Schwester habe einen bislang der Erblasserin zustehenden Rentenanteil aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 erworben und zog die Schwester dementsprechend zur Erbschaftsteuer heran.
Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnten FA und FG ab. Dagegen wandte sich die Schwester mit der zugelassenen Beschwerde.
Entscheidung
Der BFH setzte die Vollziehung aus. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob ein Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 vorliege; denn die Rechtsposition der Schwester gegenüber dem Rentenverpflichteten habe sich durch den Tod der Erblasserin nicht verändert. Vor wie nach deren Tod habe die Schwester gem. § 428 BGB die gesamte Leistung verlangen können.
Gleichermaßen bestünden ernstliche Zweifel, ob der Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB eine Schenkung, der Erblasserin an die Schwester auf den Todesfall i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 sei. Die Schwester sei insoweit nämlich nicht auf Kosten der Erblasserin bereichert, da diese ihre Stellung als Gesamtgläubigerin mit ihrem Tod verloren habe und insoweit nichts auf die Schwester habe übertragen können.
Allenfalls habe eine freigebige Zuwendung der Erblasserin an die Schwester darin gelegen, dass sie die Schwester bei der Grundstücksveräußerung mit zur Rentenberechtigten gemacht habe. Dies sei aber ein anderer Steuerfall.
Hinweis
Eine Rechtsposition des Erblassers, die mit dessen Tod untergeht, kann nicht durch Erwerb von Todes wegen auf den Erben übergehen. Eine Rechtsposition, die dem Erben bereits vor dem Tod des Erblassers in eigener Person zustand, kann nicht noch einmal von Todes wegen erworben werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 7.2.2001, II B 11/00