Kommentar

Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und erfüllen sie diese Geschäfte dadurch, daß der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft, gilt die Lieferung an den letzten Abnehmer gleichzeitig als Lieferung eines jeden Unternehmers in der Reihe ( § 3 Abs. 2 UStG ; Umsatzsteuer ; Reihengeschäft ).

Ein Reihengeschäft ist zu verneinen, wenn der erste Unternehmer erneut als Abnehmer vor dem letzten Abnehmer eingeschaltet ist. Beispiel: BX – BY – A – BX – C.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 31.07.1996, XI R 74/95

Anmerkung:

Im Streitfall wurde A (Kläger) der Vorsteuerabzug aus der Rechnung des BY versagt. Es wurde vielmehr eine unmittelbare Lieferung des BX an C angenommen. Dieses Ergebnis – so der BFH – folge aus allen drei bisher bekannten Meinungen zu dem Problem. Der Theorie des Reihengeschäfts hätte es gutgetan, wenn sich der BFH einer dieser Meinungen angeschlossen hätte. § 3 Abs. 2 UStG ist mit Wirkung vom 1. 1. 1997 aufgehoben worden (zur neuen Rechtslage vgl. Nieskens, UR 1997, Seite 1 und LSW Gruppe 7: „Das umsatzsteuerliche Reihengeschäft”.

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